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Ist Restkraftstoff bei einem Totalschaden zu ersetzen?

Verbleibt nach einem Unfall mit Totalschaden Restkraftstoff im Tank, kommt es immer wieder zu Diskussionen darüber, ob und in welchem Rahmen dessen Wert zu ersetzen ist. Da es sich hierbei - angesichts der Kraftstoffpreise - um durchaus nennenswerte Werte handeln kann, sollte der Ersatzanspruch auf auch für diesen Posten geltend gemacht werden!
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04.04.2022
ca. 2 Minuten
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Der “übliche” Geschehensablauf

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hatte unmittelbar vor dem Unfall sein Fahrzeug betankt. Nach dem Unfall, bei dem sein Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hatte, legte er der Versicherung des Unfallverursachers als Nachweis für den Wert des Tankinhalts eine Tankquittung vor. Der Versicherer des Schädigers verweigerte die Bezahlung des Tankinhalts mit dem Hinweis, dass der Tankinhalt auch nach dem Unfall noch da sei und eine Entwertung nicht stattgefunden habe. Im Übrigen wäre der Nachweis des tatsächlichen Tankinhalts nicht beweissicher erbracht und das Restbenzin könnte auch noch entnommen werden. Der Geschädigte wollte dies nicht akzeptieren und reichte Klage beim zuständigen Gericht. Dieses wiederum verurteilte den Versicherer auf Zahlung des Tankinhalts.

Die Schadenshöhe ist nachzuweisen!

Für die Geltendmachung von Restbenzin nach einem Totalschaden sollte immer die letzte Tankquittung vor dem Unfallereignis als Nachweis vorgelegt werden.

Außerdem empfiehlt sich, möglichst genaue Angaben über die zurückgelegte Wegstrecke und die gefahrenen Kilometer vom Zeitpunkt des Tankvorgangs bis zum Unfallereignis zu machen. Im Idealfall hat der Sachverständige ein Foto vom Kilometer stand und der Tankuhranzeige gemacht (AG Meschede, Urt. v. 10.11.2015, Az. 6 C 129/15).

In einem späteren Urteil hat das AG Lünen verdeutlicht, dass es sich bei dem im Tank des beschädigten Fahrzeugs befindlichen Kraftstoff nicht um so genannte frustrierte Aufwendungen handelt, die nach Schadensregelungen des BGH nicht ersatzfähig sind. Dezidiert hat das geht das Gericht vielmehr festgestellt, dass ein Schädiger Beklagte nach den Grundsätzen des § 249 BGB den Zustand wiederherzustellen hat, den der Geschädigte dem Unfall gehabt hat. Umfasste diese Situation auch einen nutzbaren, fast vollständig gefüllten Tank, den der Geschädigte nach dem Unfall nicht mehr nutzen konnte, dann ist auch dessen Wert zu ersetzen (AG Lünen, Urt. v. 24.11.2016, Az. 9 C 186/16).

Allerdings wird in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, dass in einem verunfallten Fahrzeug befindlicher Restkraftstoff zumindest dann nicht ersatzfähig sein soll, wenn die Menge in etwa der Kraftstoffmenge entspricht, die typischerweise im Tank eines wiederbeschafften Fahrzeugs vorhanden ist. So hat z.B. das OLG Saarbrücken die Wertgrenze hier bei 25 € gesehen (Urt. v. 10.12.2020, Az. 4 U 9/20). Nicht verschwiegen werden soll an dieser Stelle indes, dass manche Gerichte sogar die Auffassung vertreten, Geschädigte, die eine unentgeltliche Hingabe des Kraftstoffs an den Aufkäufer des totalbeschädigten Fahrzeugs nicht hinnehmen wollten, diesen selber abzupumpen hätten (AG Bad Kissingen, Urt. v. 09.03.2021, Az. 72 C 383/20; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.2017, Az. I-1 U 46/16).

Das LG Flensburg sah dies 2016 differenzierter und realitätsnäher, als es zutreffend feststellte, dass es einem Geschädigten, insbesondere bei überdurchschnittlich großen Mengen , nicht zuzumuten sei, das noch im Fahrzeug befindliche Benzin selbst abzupumpen oder abpumpen zu lassen (Urt. v. 16.03.2017, Az. 1 S 51/16).

Weitere Urteile

AG Solingen, Urt. v. 01.04.2015, Az. 11 C 631/14

AG Mettmann, Urt. v. 02.06.2014, Az. 20 C 96/14

LG Kiel, Urt. v. 19.07.2013, Az. 13 O 60/12

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