Auch Restbenzin im Tank wird nach Totalschaden erstattet
Auch Restbenzin im Tank ist im Rahmen des Schadenersatzanspruchs beim Totalschaden erstattungsfähig. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Meschede (Urteil vom 10.11.2015, Az.: 6 C 129/15).
Sachverhalt
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hatte unmittelbar vor dem Unfall sein Fahrzeug betankt. Nach dem Unfall, bei dem sein Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hatte, legte er der Versicherung des Unfallverursachers als Nachweis für den Wert des Tankinhalts eine Tankquittung vor. Die Versicherung verweigerte die Bezahlung des Tankinhalts mit dem Hinweis, dass der Tankinhalt auch nach dem Unfall noch da ist und eine Entwertung nicht stattgefunden hat. Im Übrigen wäre der Nachweis des tatsächlichen Tankinhalts nicht beweissicher erbracht und das Restbenzin könnte auch noch entnommen werden. Der Geschädigte wollte dies nicht akzeptieren und reichte am örtlich zuständigen Gericht Klage ein. Das Gericht verurteilte die Versicherung auf Zahlung des Tankinhalts.
Die Entscheidung des Gerichts
Für die Geltendmachung von Restbenzin nach einem Totalschaden sollte immer die letzte Tankquittung vor dem Unfallereignis als Nachweis vorgelegt werden. Außerdem empfiehlt sich, möglichst genaue Angaben über die zurückgelegte Wegstrecke und die gefahrenen Kilometer vom Zeitpunkt des Tankvorgangs bis zum Unfallereignis zu machen. Im Idealfall hat der Sachverständige ein Foto vom Kilometer stand und der Tankuhranzeige gemacht.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Das Amtsgericht Meschede folgt mit seiner Entscheidung der überwiegenden Rechtsprechung. In der Regel erkennen die Gerichte das Restbenzin nach einem Totalschaden als erstattungsfähigen Schaden an.