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Auch Schäden an Anbauteilen können zu einer Wertminderung führen!

Bei der Wertminderung unfallbeschädigter Fahrzeugen ist zwischen „merkantilem“ und „technischem“ Minderwert zu unterscheiden. Während technische Minderwerte darauf zurückzuführen sind, dass ein Fahrzeug - trotz allen Regeln der Technik - technisch nicht zu 100% repariert werden konnte, ist der merkantile Minderwert in erster Linie auf das Bauchgefühl potentieller Käufer zurückzuführen. Beide haben gemeinsam, dass etwaige Käufer für Unfallfahrzeuge nur einen geringeren Kaufpreis zu zahlen bereit sind, als bei einem unbeschädigten Fahrzeug.
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10.02.2022
ca. 4 Minuten
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Bei der Wertminderung unfallbeschädigter Fahrzeugen ist zwischen „merkantilem“ und „technischem“ Minderwert zu unterscheiden. Während technische Minderwerte darauf zurückzuführen sind, dass ein Fahrzeug – trotz allen Regeln der Technik – technisch nicht zu 100% repariert werden konnte, ist der merkantile Minderwert in erster Linie auf das Bauchgefühl potentieller Käufer zurückzuführen. Beide haben gemeinsam, dass etwaige Käufer für Unfallfahrzeuge nur einen geringeren Kaufpreis zu zahlen bereit sind, als bei einem unbeschädigten Fahrzeug.

Wann realisiert sich der Minderwert?

Unabhängig davon, ob das Fahrzeug jemals verkauft wird oder ob sich ein solcher Minderwert jemals realisiert, ist der merkantile Minderwert bereits unmittelbar nach dem Unfall vom Sachverständigen anhand einer Marktanalyse zu bestimmen und vom Schädiger an den Geschädigten auszugleichen. Bei Leasingfahrzeugen kann der Leasinggeber die Wertminderung für sich beanspruchen.

Welche Schäden sind relevant?

Versicherer und Prüfdienstleister behaupten immer wieder, dass nur Strukturschäden einen Anspruch auf den Ersatz einer Wertminderung auslösen können. Bei oberflächlichen oder Schäden an geschraubten Teilen, bei denen die Struktur des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird, würde keine Wertminderung anfallen. Dieser Standpunkt ist eindeutig falsch. So hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2007 klargestellt, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen muss, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige “Bagatellschäden” ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als “Bagatellschäden” hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering  war . Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung ( BGH Urt. v. 10.07.2007, Az. VIII ZR 330/06). Das heißt also, dass beim Verkauf eines Fahrzeugs der Verkäufer jeglichen  Blechschaden ansprechen muss und wie die tägliche Praxis zeigt, versucht der Käufer dann regelmäßig, den Kaufpreis zu mindern. Genau darin zeigt sich die merkantile Wertminderung.

Welche Rolle spielt das Alter?

Bei älteren Fahrzeugen lehnen Versicherungen diese Schadensposition gerne oftmals ab und behaupten, dass ab einem Fahrzeugalter von mehr als fünf Jahren und/oder einer Laufleistung von über 100.000 km keine Wertminderung mehr gegeben sei. Dies ist so nicht richtig. Zwar existieren Urteile, die auf ein Fahrzeugalter von fünf Jahren und eine Laufleistung von 100.000 km abstellen; in anderen Gerichtsentscheidungen wurde aber zum Beispiel eine Wertminderung bei einem sieben Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 191.000 km bejaht.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des AG Schwäbisch Gmünd vom 25.03.2021 (Az. 5 C 626/20). Bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein 19-Jahre altes Oberklassefahrzeug an der Tür hinten links und der Seitenwand beschädigt. Der Versicherer des Schädigers lehnte – unter Verweis auf das Alter – den Ersatz eines Minderwerts pauschal ab. Umgekehrt kann auch bei sehr jungen Fahrzeugen ein merkantiler Minderwert vorliegen. Da junge Fahrzeuge am Markt mit Fahrzeugen konkurrieren, die aufgrund ihres Alters in der Regel keine Vorschäden aufweisen, ist gegenüber potentiellen Käufern ein deutlicher Preisnachlas erforderlich, damit diese anderenfalls ein unbeschädigtes Fahrzeug kaufen würden. (vgl. AG Köln, Urt. v. 14.05.2021. Az. 169 C 125/20).

Da das Fahrzeug aber – so das Gutachten des Sachverständigen – zum Unfalltag über eine unterdurchschnittliche Laufleistung und einen sehr guten Zustand ohne reparierte oder unreparierte Vorschäden aufwies, habe der Unfall zum Verlust der Originalität des Fahrzeugs und der Unfallfreiheit geführt. Angesichts dieser Umstände, hielten der Sachverständige und das Gericht eine merkantile Wertminderung (Malus Unfallwagen) i.H.v. 250,00 € und eine technische Wertminderung (Verlust der Originalität) i.H.v. 750,00 €, mithin insgesamt in Höhe von 1000,00 €, für angemessen.

Übrigens

  • Die Wertminderung ist auch bei fiktiver eine ersatzfähige Schadensposition (AG Augsburg, Urt. v. 23.09.2021,  18 C 1573/21).
  • Bestreitet ein Versicherer die vom Sachverständigen ermittelte merkantile Wertminderung, ist ein Geschädigter mangels eigener eigener Sach- und Fachkunde dazu berechtigt, den sachverständigen zur Stellungnahme  zu beauftragen. Die damit verbundenen Kosten hat der Versicherer zu erstatten, da es sich hierbei um Aufwendungen handelt, „die eine verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte“  (AG Augsburg, Urt. v. 29.10.2021,  074 S 2096/21; AG Neu-Ulm, Urt. v. 27.10.2021, Az. 7 C 1257/20).
  • Eine Wertminderung kann auch dann vorliegen, bei einem Unfall nur schraubbare Bauteile beschädigt worden waren (AG Köln, Urt. v. 14.05.2021,  269 C 125/20).

Fazit

Die von den Versicherern gerne in Ansatz gebrachte Daumenregel, wonach es eine Wertminderung nur für Schäden geben soll, bei denen die Struktur des Fahrzeugs beeinträchtigt worden ist, greift zu kurz. Das zuletzt genannte Urteil des AG Köln verdeutlicht, dass es auch dann einen Wertersatz geben kann, wenn die Schäden „oberflächlich“ sind oder Bauteile betreffen, die nur mit Schraubverbindungen befestigt sind und deren Austausch keine Schweiß- oder ähnliche Arbeiten erfordert. Sprechen Sie mit uns! Wir regeln das!

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