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Wer haftet, wenn ein Motorrad umgeparkt wird und anschließend umfällt?

Wenn Autofahrer meinen, dass ein Motorrad vermeintlich oder tatsächlich verkehrsbehindernd abgestellt worden ist, fühlen sie sich mitunter dazu berufen, dasselbe zur Seite zu stellen. Da aber nicht alle Autofahrer mit dem Handling von Motorrädern vertraut sind, fällt der eine oder andere dann gemeinsam mit dem Motorrad um oder dieses stürzt kurze Zeit später auf die Seite. weil es nicht richtig abgestellt worden ist. Am Ende landet die Sache dann vor Gericht.
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31.05.2021
ca. 3 Minuten
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Es kommt nicht oft vor, aber es passiert. Wenn Autofahrer meinen, dass ein Motorrad vermeintlich oder tatsächlich verkehrsbehindernd abgestellt worden ist, fühlen sie sich berufen, dasselbe zur Seite zu stellen. Da nicht alle Autofahrer mit dem Handling von Motorrädern vertraut sind, fällt der eine oder andere dann gemeinsam mit dem Motorrad um oder dieses stürzt, weil es nicht richtig abgestellt worden ist, kurze Zeit später alleine auf die Seite. Mitunter landen derartige Konstellationen sogar vor Gericht.

So hatte sich z.B. das Amtsgericht Regensburg im Jahr 2018 mit der Frage zu befassen, ob der Versicherer eines LKW den Schaden an einem Motorrad ersetzen muss der darauf zurückzuführen ist, dass der LKW-Fahrer das Motorrad um- aber anschließend möglicherweise nicht richtig abstellt, so dass es kurz darauf umkippt (LG Regensburg, Hinweisbeschluss v. 05.07.2018, Az. 22 S 74/18).

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte sein Motorrad auf einer für Motorräder ausgewiesenen Parkfläche gegenüber einem Torbogen abgestellt. Direkt hinter diesem Torbogen beabsichtigte ein LKW-Fahrer mit einem im Ausland zugelassenen LKW nach rechts abzubiegen. Ob das Motorrad während oder direkt nach dem Abbiegevorgang durch einen Sturz zu Schaden kam und was die genaue Schadensursache war ist nicht aufgeklärt worden. Fest steht aber, dass an dem umgestürzten Motorrad Sachschaden in Höhe von 4.558,15 € entstand. Diesen machte der Eigentümer – nebst Zinsen und außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten – gegenüber der deutschen Inlandsvertretung des ausländischen LKW-Haftpflichtversicherers geltend.

Zur Begründung trug er vor: “der Fahrzeugführer … sei beim Abbiegen aus vermeidbarer Unachtsamkeit gegen das Kraftrad gefahren, welches hierdurch umgefallen sei.”
Der Versicherer entgegnete: “das Motorrad sei verkehrswidrig behindernd abgestellt gewesen, weshalb der Fahrer … dieses zur Seite geschoben habe. Als dieser weiterfahren wollte, habe er im Rückspiegel gesehen, dass das Kraftrad aus unbekannten Gründen umgefallen sei.
Das AG Regensburg verurteilte den Versicherer in vollem Umfang zur Zahlung der vom Eigentümer des Motorrades geltend gemachten Zahlungsansprüche. Gegen dieses Urteil legte der Versicherer Berufung ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das für die Berufung zuständige Landgericht (LG) Regensburg erlies einen Hinweisbeschluss. In diesem begründete es, warum die eingelegte Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und empfahl dem Versicherer die Berufung zurückzunehmen, um weitere Kosten zu vermeiden.

In Übereinstimmung mit dem AG Regensburg leitete das Berufungsgericht schon nach der vom Versicherer vorgetragenen Sachverhaltsvariante die vollumfängliche Haftung des Versicherers aus § 7 StVG ab. Nach dieser Vorschrift, die die sogenannte Halterhaftung regelt, haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges bzw. dessen KFZ-Haftpflichtversicherung u.a. für Sachschäden, die “bei dem Betrieb” des versicherten Kraftfahrzeuges verursacht worden sind.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen erscheint auf den ersten Blick zumindest deshalb zweifelhaft, da der Schaden am Motorrad laut der Angaben des Versicherers nicht durch Fahrbewegungen des LKWs verursacht worden sei. Dennoch hat das LG Regensburg die streitentscheidende Frage mit folgender Begründung bejaht:

Die Begründung der Entscheidung

Das Umfallen des Motorrades könne nur mit dem unzureichenden Abstellen des Motorrades nach dem Verschieben erklärt werden. Der LKW-Fahrer habe das Motorrad versetzt, um sich das Abbiegen mit dem LKW zu erleichtern. Aus diesem Grund sei ein Zusammenhang mit dem Betrieb des LKW gegeben. Dementsprechend müsse der Versicherer bereits nach der von ihm selbst angegebenen Sachverhaltsvariante haften. Nach der des Motorradfahrers ebenfalls. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei daher nicht notwendig.

Praxistipp

Die Entscheidung des LG Regensburg zeigt, dass die Halterhaftung auch dann greifen kann, wenn Unfallschäden nicht durch Fahrbewegungen des Fahrzeugs selbst verursacht werden. Allerdings muss die schädigende Handlung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeugs stehen. Ob dies der Fall ist, muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. In jedem Fall es aber empfehlenswert, sich im Schadensfall sich anwaltlich beraten zu lassen. Das Team der ETL-Kanzlei Voigt unterstützt Sie bei der Durchsetzung der Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche.
 
Bildnachweis: Pixabay/RossMannYYC
Erstmals veröffentlicht am 21.09.2018; aktualisiert am 31.05.2021
 

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