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BGH: Dashcam-Aufzeichnung nach Abwägung verwertbar

BGH lässt Dashcam-Aufnahmen nach Interessensabwägung als Beweismittel zu, kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen.
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15.05.2018
ca. 3 Minuten
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Sogenannte Dashcams (in der Regel am Armaturenbrett angebrachte Videokameras) ermöglichen es Autofahrern, den vor ihnen fahrenden Verkehr aufzuzeichnen. Zu der Frage, ob diese Aufnahmen in einem Gerichtsverfahren als Beweismittel verwendet werden können, bestand bislang keine Einigkeit. Während einige Gerichte die Auswertung der Aufzeichnungen unter engen Grenzen und umfassender Abwägung des Einzelfalls zuließen (so z.B. OLG Nürnberg mit Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 – Az.: 13 U 851/17 und LG München I mit Beschluss vom 14.10.2016 – Az.: 17 S 6473/16), lehnen andere die Verwendung rigoros ab (so auch das Amts- und Landgericht Magdeburg in den Vorinstanzen der BGH-Entscheidung).

Was war passiert?

Zwei Fahrzeuge fuhren auf jeweils einer von zwei neben einander verlaufenden Linksabbiegerspuren – der später klagende Fahrer auf der linken der beiden Spuren, der später beklagte Fahrer auf der rechten. Während des Abbiegevorgangs kollidierten die beiden Fahrzeuge und der Wagen des später klagenden Fahrers wurde vorne rechts, das des anderen Fahrers hinten links beschädigt.

Der später klagende Fahrer machte seinen Fahrzeugschaden beim Versicherer des anderen Fahrzeugs geltend. Als diese den Schaden nicht regulierte, zog er vor Gericht.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Amtsgericht sprach dem klagenden Fahrer einen Schadensersatzanspruch von 50 Prozent zu. Als Begründung führte es an, dass der klagende Fahrer seine Behauptung nicht beweisen konnte, der andere Fahrer sei in seine Spur geraten. Seine Beifahrerin konnte nicht präzise sagen, wo das Fahrzeug des klagenden Fahrers zum Unfallzeitpunkt gewesen sei und auch der Sachverständige konnte nicht zur Aufklärung beitragen – technisch sei möglich, dass jeweils das eine Fahrzeug in die Fahrspur des anderen gekommen sei und umgekehrt. Die angebotenen Dashcam-Aufzeichnungen des klagenden Fahrers bezog das Gericht nicht in die Beweisaufnahme ein.

Der klagende Fahrer wollte sich damit nicht zufrieden geben und ging in Berufung. Doch auch das Landgericht Magdeburg wollte die Dashcam-Aufzeichnungen nicht als Beweismittel heranziehen. Das Gericht berief sich auf einen Verstoß der Aufzeichnungen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Damit würden die Aufzeichnungen als Beweismittel einem Verwertungsverbot unterliegen und könnten nicht herangezogen werden.

Die Entscheidung des BGH

Gegen das Urteil des Landgerichts ging der klagende Fahrer in Revision zum Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hob mit heutigem Urteil die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies es zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.

Die Bedenken, dass mit der Aufzeichnung ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliege, teilte der BGH im Grunde. Eine permanente Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ohne Anlass sei nicht erforderlich zur Beweissicherung, da beispielsweise technisch möglich sei, die Aufzeichnungen zu überschreiben, bis es zu einem Unfall käme, so dass nur die relevanten Daten gespeichert werden.

Aber: Die Aufzeichnung des Unfalls hält der BGH als Beweismittel dennoch für verwertbar. Nur, weil ein Beweismittel unzulässig oder rechtswidrig erhoben wurde, führe nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers. Dies sei durch das besondere Beweisinteresse des Unfallgeschädigten bekräftigt, das sich in § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) wiederspiegle, wonach der andere Unfallbeteiligte Daten wie seinen Namen, seine Anschrift und seinen Haftpflichtversicherer benennen muss.

Zudem habe sich der andere Fahrer im öffentlichen Verkehrsraum befunden, der für jedermann einsehbar und wahrnehmbar sei. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Der BGH stellte in seinem Urteil zusätzlich heraus: Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen. Wer also in dem Urteil einen Freifahrtschein zur dauernden Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens sieht, sollte sich nicht fehlleiten lassen.

Die Aufzeichnungen einer Dashcam können weiterhin nur unter einer Interessensabwägung zwischen dem Beweissicherungsinteresse auf der einen Seite und dem Datenschutzinteresse auf der anderen Seite erfolgen. Stehen andere Beweismittel zur Verfügung, die eine Beweiswürdigung der Aufzeichnungen nicht erforderlich machen, besteht kein Anspruch auf ihre Auswertung.

Im Zweifelsfall sollten Sie von Anfang an einen Fachmann einbeziehen. Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen bei der Unfallregulierung zur Seite.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH)

 
Bildnachweis: Pixabay/453169

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