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BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15 – Keine Wartepflicht beim Restwert

Mittlerweile ist die Restwertentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2016, VI ZR 673/15 veröffentlicht. Wir hatten zu der Frage, ob der Geschädigte vor Verkauf des Restwertes dem Versicherer die Gelegenheit geben muss, ein besseres Angebot zu finden, bereits hier berichtet. Nein, sagt der BGH jetzt in seltener Deutlichkeit, das muss der Geschädigte nicht. Hier die Leitsätze der […]
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29.11.2016
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Mittlerweile ist die Restwertentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2016, VI ZR 673/15 veröffentlicht. Wir hatten zu der Frage, ob der Geschädigte vor Verkauf des Restwertes dem Versicherer die Gelegenheit geben muss, ein besseres Angebot zu finden, bereits hier berichtet.

Nein, sagt der BGH jetzt in seltener Deutlichkeit, das muss der Geschädigte nicht.

Hier die Leitsätze der Entscheidung.

a) Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs behe-ben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräuße-rung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachver-ständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Fortführung Senatsurteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963).

b) Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

[optische Hervorhebungen d.d. Unterzeichner]

BGH, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15 – OLG Hamm – LG Münster

Daher ist diese Frage nun endlich geklärt und trotzdem man darf gespannt sein, welche neuen Argumente die Versicherer gegen diese doch sehr eindeutige Entscheidung des BGH aus dem Hut zaubern werden…

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