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Bullerei an der Anschlussstelle

Bei Nutztieren greift das Haftungsprivileg nach § 833 Satz 2 BGB. Und dieses führt dazu, dass die Halter von Nutztieren nur unter engen Voraussetzungen und in Ausnahmefällen haften (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 20.04.2011, Az. 7 U 13/08; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 19.07.2007, Az. 12 U 234/06).  Dem BGH zufolge (Urt. v. 30.06.2009, Az. VI ZR 266/08), verstößt die die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters auch nicht nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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01.08.2018
ca. 2 Minuten
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Ein Streifenteam der Autobahnpolizeiwache Freudenberg sah sich am 31.07.2018 mit einem nicht ganz alltäglichen Einsatz konfrontiert, als es – im Bereich der Anschlussstelle Haiger-Burbach – einen herumstreifenden Jungbullen entdeckte, der bei vielen Verkehrsteilnehmern für deutliche Verwirrung sorgte. Schließlich gehören umherstreifende Jungbullen nicht zum alltäglichen Bild einer Anschlussstelle an der A45.
Der Pressemitteilung der Polizei Dortmund zufolge, hatte sich das “Rindvieh”, wie Jungbullen auch genannt werden, in einem günstigen Moment aus einem Tiertransporter davongestohlen und erkundete die Umgebung.
Autobahn- und Bundespolizei machen Jungbullen dingfest
Da ein freilaufender Jungbulle auf der Autobahn durchaus mit einem gewissen Gefährdungspotential verbunden ist, fingen die Beamten der Autobahnpolizei das Tier gemeinsam mit einem zufällig vorbeikommenden Kollegen der Bundespolizei ein und banden es mittels Abschleppseil an der Schutzplanke fest, bevor sie es mit Hilfe des Besitzers wieder auf den Anhänger verluden.
Wörtlich heißt es hierzu in der Pressemeldung: Während seiner “Festnahme” zeigte er den Polizeibeamten seinen Unmut, indem er kurz die Front des Streifenwagens auf seine Hörner nehmen wollte. Glücklicherweise erlitten weder Bulle noch Streifenwagen einen Schaden.
Wer haftet bei Fahrzeugschäden durch freilaufende Rindviecher?
Wenn es durch Fahrzeugschäden durch frei laufende, von der Weide ausgebrochene oder auf der Straße getriebene Kühe kommt, kann es durchaus problematisch sein Ersatz zu bekommen.
Bei Nutztieren greift das Haftungsprivileg nach § 833 Satz 2 BGB. Und dieses führt dazu, dass die Halter von Nutztieren nur unter engen Voraussetzungen und in Ausnahmefällen haften (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 20.04.2011, Az. 7 U 13/08; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 19.07.2007, Az. 12 U 234/06).  Dem BGH zufolge (Urt. v. 30.06.2009, Az. VI ZR 266/08), verstößt die die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters auch nicht nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Folge ist, dass selbst das Ausbrechen von Kühen oder Jungbullen – aus einer mit einem elektrischen Zaun abgesicherten Weide – nicht zwingend zu einer Haftung des Viehhalters führt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zaun regelmäßig kontrolliert wird (LG Itzehoe, Urt. v. 16.01.2008, Az. 2 O 40/07). Etwas anderes gilt, wenn der Zaun morsch ist und es sich bei der Energiequelle nicht lediglich um eine – gegen Diebstahl ungesicherte – Autobatterie handelt (Thüringer OLG, Urt. v. 02.07.2002, Az. 8 U 1247/01). In diesen Fällen ist anzunehmen, dass der Halter nicht alle geeigneten Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um alle vernünftigerweise denkbaren Ausbruchsmöglichkeiten auszuschließen (OLG Hamm, Beschl. v. 27.09.2005, Az. 9 W 45/05; v. 02.03.2005, Az.13 U 191/04).
Kanzlei Voigt Praxistipp
Der Sachverhalt zeigt, dass man selbst auf der Autobahn nicht vor Rindviechern gefeit ist. Sollten sie im Straßenverkehr ausnahmsweise einem Rindvieh begegnen, bewahren Sie die Ruhe. Schließlich mussten selbst die Polizisten erleben, dass Rindviecher unberechenbar sind und nicht auszuschließen ist, dass sie einen auf die Hörner nehmen wollen. Wer weitere Informationen zu Begegnungen und Schadensereignissen mit Bullen, Ochsen oder anderen Rindviechern sucht, wird hier fündig.

Bildnachweis: Polizei Dortmund

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