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Bundesrat fordert verschärfte Strafen für Gaffer!

Gaffer, die Videos oder Fotos von Unfällen, Anschlägen oder Naturkatastrophen aufnehmen oder im Netz verbreiten, sollen künftig auch dann bestraft werden können, wenn sie damit tödlich verunglückte Opfer bloßstellen. Die aktuelle Regelung ist lückenhaft Da die aktuelle Gesetzeslage nur den Schutz lebender Personen erfasst, können Bild- und Videoaufzeichnungen tödlich verunfallter Personen – ungeachtet der Verletzung […]
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02.03.2018
ca. 2 Minuten
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Gaffer, die Videos oder Fotos von Unfällen, Anschlägen oder Naturkatastrophen aufnehmen oder im Netz verbreiten, sollen künftig auch dann bestraft werden können, wenn sie damit tödlich verunglückte Opfer bloßstellen.

Die aktuelle Regelung ist lückenhaft

Da die aktuelle Gesetzeslage nur den Schutz lebender Personen erfasst, können Bild- und Videoaufzeichnungen tödlich verunfallter Personen – ungeachtet der Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Opfer und der Unzumutbarkeit für die Angehörigen – bisher ohne strafrechtliche Folgen in sozialen Netzwerken verbreitet oder an Fernsehsender und Zeitungen weitergegeben werden.

Um diesen Zustand zu beenden, hat sich der Bundesrat in seiner Sitzung vom 02.03.2018 dafür ausgesprochen, den Anwendungsbereich des § 201a Strafgesetzbuch auf Verstorbene zu erweitern.

Begründet wird der Entwurf damit, dass zunehmend festzustellen sei, dass Schaulustige bei schweren Unfällen die verunglückten Personen mit ihren mobilen Telefonen fotografieren würden. Dieses Verhalten missachte das Persönlichkeitsrecht der Opfer. Es gelte, den strafrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen zu verbessern. Mit zunehmendem technischem Fortschritt komme es immer häufiger dazu, dass Schaulustige bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen oder Videoaufnahmen fertigten und diese über soziale Netzwerke verbreiteten. Auch würden Bildaufnahmen an Zeitungen oder Fernsehanstalten weitergegeben. Der strafrechtliche Schutz gegen solche Praktiken sei bisher lückenhaft.

Systematisch knüpft der Gesetzentwurf an das zweiundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) an, der dazu führte, dass nach § 323c Absatz 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Die Bundesregierung ist am Zug

Die geschäftsführende Bundesregierung kann jetzt zu dem Entwurf Stellung nehmen und ihn anschließend an den Bundestag weiterleiten. Wann und ob dieser sich mit dem Vorschlag des Bundesrates beschäftigt, ist offen und hängt von der Entscheidung des Bundestages ab. Feste Fristvorgaben gibt es dazu nicht.

Wir beobachten die weitere Entwicklung und halten Sie fortlaufend informiert. Ungeachtet dessen, empfehlen aber bereits jetzt, bei einem Unfall Hilfe zu leisten, anstatt zu fotografieren.

Ergänzend verweisen wir auf unseren Beitrag vom 25.01.2018 Wenn der Sensationswahn zur Gefahr für Dritte wird.

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