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Darf man Altautos auf dem eigenen Grundstück lagern?

Liebhaber älterer und exotischer Fahrzeuge kennen das Problem: Ersatzteile sind entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu bekommen. Als Ersatzteillager verwertbare Komplettfahrzeuge sind dagegen vergleichsweise günstig zu haben. Wer ein solches kauft, sollte es allerdings an einem geeigneten Ort und nicht unter freiem Himmel abstellen. Ansonsten drohen Probleme, wie ein Beschluss des BayObLG vom  […]
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28.04.2022
ca. 4 Minuten
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Liebhaber älterer und exotischer Fahrzeuge kennen das Problem: Ersatzteile sind entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu bekommen. Als Ersatzteillager verwertbare Komplettfahrzeuge sind dagegen vergleichsweise günstig zu haben. Wer ein solches kauft, sollte es allerdings an einem geeigneten Ort und nicht unter freiem Himmel abstellen. Ansonsten drohen Probleme, wie ein Beschluss des BayObLG vom  27.01.2022 (Az. 202 ObOWi 80/22) zeigt.

Was war passiert?
Der Eigentümer eines Youngtimers hatte sich einen Teileträger gekauft und ihn ungeschützt unter freiem Himmel abgestellt. Als die Polizei auf das Fahrzeug aufmerksam wurde, war es nicht nur mit grünen Bewuchs bedeckt, sondern auch großflächig durchgerostet. Zudem fehlten bereits die vordere Stoßstange, das Herstelleremblem, das Lenkrad sowie die Verkleidung der rechten Tür. Eine wirtschaftlich vertretbare Restauration des Fahrzeugs war ausgeschlossen.

Das Amtsgericht verhängte eine Geldbuße von 500 Euro!
Der Betroffene erhielt einen Bußgeldbescheid wegen unzulässiger Ablagerung oder Behandlung eines Altfahrzeugs außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage. Nach erfolglosem Einspruch verurteilte ihn das Amtsgericht wegen vorsätzlichen Behandelns von Abfällen außerhalb einer dafür vorgesehenen Abfallbeseitigungsanlage gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz).
zu einer Geldbuße von 500 €. Auf seine Rechtsbeschwerde hin, hob das OLG das Urteil auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.

Altfahrzeuge können Abfall sein!
Ungeachtet der Zurückverweisung war waren beide Gerichte zu dem Ergebnis gekommen, dass das das (inzwischen verschrottete) Fahrzeug als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG einzustufen sei.  Ausschlaggebend für das Vorliegen der Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs nach § 3 Abs. 4 KrWG war dabei, dass . entgegen den Einlassungen des Eigentümers – eine wirtschaftlich vertretbare Wiederherstellung des Fahrzeugs zustandsbedingt ausgeschlossen war.

Die erforderliche Gefährdungslage wurde bejaht
Zudem kam das OLG zu dem Ergebnis, dass der Zustand des Fahrzeugs mit einer Gefährdungslage im Sinne von § 3 Abs. 4 KrWG verbunden war, die das Risiko des Auslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur als eine theoretische, fernliegende Möglichkeit erscheinen ließ. Erfahrungsgemäß bestehe diese Gefahr insbesondere bei Autowracks, die unter freiem Himmel ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.06.2010 – 7 LA 36/09; OVG Koblenz, Beschl. v. 24.08.2009 – 8 A 10623/09). An der Notwendigkeit der Beseitigung des Fahrzeugs bestanden von daher keine Zweifel. Ergänzend sei angemerkt, dass auch Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine Vielzahl an Schrottfahrzeugen Anlass zur Entfernung derselben geben kann (Bayerisches BayObLG, Beschl. v. 07.01.1997, Az. 4St RR 226/96).

Ist der Ausbau von Ersatzteilen als Abfallbehandlung einzustufen?
Ebenfalls zu klären war, ob das Ausschlachten eines als Abfall im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG eingestuften Schrottfahrzeugs als „Abfallbehandlung“, d.h. als Veränderung des Abfalls einzustufen sei, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung steht. Angesichts der bejahenden Rechtsprechung zum Ausschlachten durch Ausbau von Ersatzteilen (z.B. BayObLG, Beschl. v. 17.04.1998, Az. 3 ObOWi 43/98), fiel die Beantwortung dieser Frage leicht.
Offen – und der erneuten Klärung durch das Amtsgericht vorbehalten – blieb dagegen die Frage, ob der Betroffene das Fahrzeug bereits in teildemontiertem Zustand erworben oder ob er die Demontagen, d.h. die „Behandlung“ des als Abfall im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG eingestuften Schrottfahrzeugs, selbst vorgenommen hatte.

Der Tatbestand des „Lagerns“ war erfüllt
Daran, dass das Fahrzeug gelagert, d.h. mit dem Ziel späterer Verwertung, Wiederverwertung oder sonstiger Beseitigung aufbewahrt worden war, bestanden hingegen keine Zweifel (s.a. BayObLG, Beschl. v. 14.07.1993 – 3 ObOWi 57/93).

Die Verjährung war problematisch!
Den Feststellungen des Urteils Amtsgerichts war lediglich zu entnehmen, dass der Betroffene das Fahrzeug „vor ca. 4 Jahren“ erworben. Dies konnte jedoch nicht beantworten, ob die 3-jährige Verjährungsfrist, gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, im Zeitpunkt der ersten Unterbrechungshandlung durch die Vernehmung des Betroffenen am 14.11.2020 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) nicht bereits abgelaufen war. Denn da es sich bei dem Lagern von Abfällen nicht um ein Dauerdelikt handelt, beginnt die Verjährung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG mit Beendigung der Tat. Und diese tritt ein, sobald die Tathandlung des Lagerns vorgenommen wurde.  Auch diese Frage blieb daher der erneuten Behandlung durch das Amtsgericht vorbehalten.

Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen!
Angesichts des aufgezeigten Mangels des Urteils muss das Amtsgericht erneut verhandeln und klären, ob und gegebenenfalls zu welchen Zeitpunkten der Betroffene Teile aus dem Altfahrzeug ausgebaut, d.h. das als Abfall einzustufende Fahrzeug einer Behandlung im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG unterzogen hat. Sollte dies nicht nachzuweisen sein, sind Feststellungen dazu erforderlich, wann das Altfahrzeug auf dem Grundstück abgestellt wurde.

Zusammenfassung und Fazit
Unabhängig von der Verjährungsproblematik zeigt das Urteil insbesondere eins: Selbst wer über ein Grundstück verfügt, darf dort nicht einfach Schrottfahrzeuge Teileträger abstellen und verwahren. Wer dies dennoch tut, ohne dafür zu sorgen, dass von den Fahrzeugen keine Gefahr für die Umwelt ausgeht, riskiert ein Bußgeld, das bis 100.000 € betragen kann (§ 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 KrWG).
Für die Schadenwelt ist das Urteil insoweit von Bedeutung, als es auch auf die Restwertbörsen auszustrahlen geeignet ist. Schließlich benötigen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen gemäß § 54 Abs. 1 KrWG der Erlaubnis durch die zuständige Behörde.


Bildnachweis: 652234/Pixabay

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