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Auch Parkmanöver können vor Gericht enden!

Wenn zwei sich um einen Parkplatz streiten, dann urteilt der Richter. Zumindest war dies die Konsequenz eines Streits um die letzte freien Parklücke, der auf dem Parkplatz eines Modeparks in Villingen- Schwenningen begann und vor Gericht endete. Man(n) drängt Frau aus Parkplatz! Auf einem Großparkplatz war noch ein Stellplatz frei. Dort stand eine Frau und […]
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18.10.2018
ca. 3 Minuten
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Wenn zwei sich um einen Parkplatz streiten, dann urteilt der Richter.
Zumindest war dies die Konsequenz eines Streits um die letzte freien Parklücke, der auf dem Parkplatz eines Modeparks in Villingen- Schwenningen begann und vor Gericht endete.
Man(n) drängt Frau aus Parkplatz!
Auf einem Großparkplatz war noch ein Stellplatz frei. Dort stand eine Frau und war dabei ihren Sohn einzuweisen. Einen SUV-Fahrer schien dies aber nicht zu stören, denn er war fest entschlossen sein Fahrzeug eben dort abzustellen. Um diesen Entschluss in die Tat umzusetzen, fuhr er auf die Frau zu, um sie aus dem Parkplatz heraus zu drängen. Dass sie dem SUV-Fahrer per Handzeichen und Zuruf zu verstehen gab, dass ihr Sohn dort parken wolle, beeindruckte ihn nicht. Statt von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen, forderte mit Gesten und Zurufen dazu auf, den Parkplatz zu räumen. Seine Fahrt setzte er langsam aber stetig fort. Am Ende touchierte das Auto die Frau an der Hüfte, diese sprang zur Seite und das SUV fuhr in den Parkplatz ein. Der Vorfall wurde zur Anzeige gebracht und landete vor Gericht. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Frau unverletzt geblieben und der Fahrer des SUV irrig davon ausgegangen war, dass er sich die Einfahrt in den Parkplatz erzwingen durfte.
Das Gericht entscheidet!
Das Gericht hörte die geschädigte Frau, den angeklagten Autofahrer sowie Zeugen. Zudem nahm es Fotos des Tatorts in Augenschein und verschaffte sich so ein eigenes Bild. Anschließend sprach es den Angeklagten wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 65 Euro. Außerdem verhängte es ein zweimonatiges Fahrverbot. Dem Angeklagten kam dabei zu Gute, dass er die Bevorrechtigung der Geschädigten nach Überzeugung des Gerichts nicht erkennen konnte. Dass er geständig war und weder Eintragungen im Bundeszentral- noch im Fahreignungsregister existierten waren weitere Pluspunkte.
Wie begründete das Gericht seine Entscheidung?
Das Gericht stufte das Verhalten des Angeklagten als sozial unerträglich ein (s.a. BGH, Beschluss v. 05.09.2013, Az. 1 StR 162/13). Es kam zu dem Schluss, der Angeklagte habe mit seinem Vorgehen die Grenzen der Notwehr überschritten, selbst wenn er eine vermeintlich unrechtmäßige Parkplatzblockade angenommen haben sollte.
Wörtlich heißt es in dem Urteil: Besteht zwischen Art und Umfang der aus dem Angriff drohenden Verletzung und der mit der Verteidigung verbundenen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Angreifers ein grobes Missverhältnis, so ist Notwehr, mag sie auch das einzige Mittel sein, sowohl aus Rechtsbewährungs- als auch aus Individualschutzgründen unzulässig (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 07. Februar 1995 – 2St RR 239/94). So liegt der Fall, wenn die Verteidigungshandlung mit den Risiken, die mit der Gewaltanwendung durch ein Fahrzeug gegenüber einer ungeschützten Person verbunden sind, erfolgt, um auf einem Parkplatz zu gelangen.
Dem ist nichts hinzuzufügen, außer vielleicht, dass ein Auto – schon in Hinblick auf den Grundsatz der allgemeinen Rücksichtnahme (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15) – nur bestimmungsgemäß zur Fortbewegung, nicht aber als Druckmittel eingesetzt werden sollte.
Zusammenfassung und Praxistipp
Mitunter können selbst alltägliche Vorgänge wie das Ein- oder Ausparken Konsequenzen nach sich ziehen. Um dies zu vermeiden, hilft eigentlich nur eins: Ruhe bewahren, egal wie angespannt die Situation auch ist! Sollte dies nicht gelungen sein, ist es wichtig, im Nachgang mit Bedacht und der richtigen Strategie zu handeln.
Die Anwälte der ETL-Kanzlei Voigt stehen Ihnen hier zur Seite!
 
Bildnachweis: Pexels/Stephan Müller

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