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Das Verbot des Kaskoversicherers, einen Versicherungsanspruch an die Werkstatt abzutreten, ist unwirksam!

Wenn ein Fahrzeug durch einen anderen beschädigt wird, hat der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs gegen den Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch. Über diesen kann der Geschädigte verfügen wie er will. Er kann ihn beispielsweise auch an seine Werkstatt zur Absicherung einer Reparaturforderung abtreten. Der Artikel erläutert, warum dem so ist.
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25.10.2021
ca. 2 Minuten
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Wer mit Unfallregulierung zu tun hat der weiß, im Haftplicht- und Kaskobereich läuft vieles ähnlich aber nicht alles gleich. Wenn ein Fahrzeug durch einen anderen beschädigt wird, hat der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs gegen den Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch. Über diesen kann der Geschädigte verfügen wie er will. Er kann ihn beispielsweise auch an seine Werkstatt zur Absicherung einer Reparaturforderung abtreten.

Wenn der Eigentümer des Autos den Schaden aber selbst verursachte, dann hat er ggf. einen Anspruch gegen seinen Kaskoversicherer. Hierbei handelt es sich aber um einen vertraglichen Anspruch und da kann der Versicherer in seinen Bedingungen regeln, dass dieser Anspruch eben nicht abgetreten werden darf. Das war auch so in A.2.7.4 AKB 2015, den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) geregelt und wenn der Fahrzeugeigentümer nicht zufällig Kaufmann war, dann war diese Verbot auch wirksam. Wenn trotzdem abgetreten wurde, konnte es passieren, dass der Kaskoversicherer die Zahlung direkt an die Werkstatt genau mit diesem Argument verweigerte. Die musste im Zweifelsfall dann sehen, wie sie an ihr Geld kam.

Mit Wirkung zum 01.10.2021 hat der Bundestag das Gesetz für faire Verbraucherverträge verabschiedet. Im Kern geht es darum, dass Verbraucher von übereilten Vertragsabschlüssen am Telefon oder unbillig langen Vertragsverlängerungsklauseln geschützt werden sollen. Dabei wurde auch § 308 Nr. 9 a) neu ins BGB aufgenommen, der Klauseln für unwirksam erklärt, die dem Vertragspartner des AGB-Verwenders die Abtretung von Geldforderungen verbieten. Ober einfacher formuliert: Das Verbot des Kaskoversicherers, einen Versicherungsanspruch an die Werkstatt abzutreten, ist zukünftig unwirksam.

Grundsätzlich ist es so, dass ein neues Gesetzt spätesten 14 Tage nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gilt (Art. 82 Abs. 2 S. 2 GG). Für die Anwendbarkeit von § 308 Nr. 9 a) BGB hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung geschaffen, die besagt, dass das Abtretungsverbot nur für Schuldverhältnisse – also in diesem Zusammenhang Versicherungsverträge – gilt, die ab dem 01.10.2021 abgeschlossen worden sind (Art. 229 § 60 EGBGB). Der GDV hatte bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren schnell reagiert und die Musterbedingung zum 28.05.2021 angepasst. A.2.7.4 AKB 2015 wurde ersatzlos gestrichen. D.h. bei Altverträgen, ist das Abtretungsverbot noch wirksam. Daher gilt, wie so oft im Versicherungsrecht: Ein Blick in die Versicherungsbedingungen ist unverzichtbar!

Praxistipp

Zur Absicherung der Reparaturkosten kann sich eine Werkstatt nunmehr die vertraglichen Ansprüche des Kunden gegen seine Kaskoversicherung wirksam abtreten lassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte aber hierfür nicht das Formular für Haftpflichtschäden verwendet werden, sondern eine spezielles Kasko-Formular. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an uns! Wir regeln das für Sie!

Bildnachweis: Scottslm / Pixabay

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