Urteil des Bundesgerichtshofs zur Überprüfungspflicht von Gebrauchtwagenhändler
Den Gebrauchtwagenhändler trifft nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.04.2015 Az.: VIII ZR 80/14) keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet.
Darüber hinaus stellte der BGH fest, dass die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung beinhaltet, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei.