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Die Betriebsgefahr entscheidet!

Die Betriebsgefahr umschreibt die sogenannte Gefährdungshaftung. Diese besteht verschuldensunabhängig für die Gefahren, die beim Betrieb von einem Kraftfahrzeug ausgehen. „Sie ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird.“ (BGH Urt. v. 26.02.2013, Az. VI ZR 116/12).
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19.01.2022
ca. 3 Minuten
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Die Betriebsgefahr umschreibt die sogenannte Gefährdungshaftung. Diese besteht verschuldensunabhängig für die Gefahren, die beim Betrieb von einem Kraftfahrzeug ausgehen. „Sie ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird.“ (BGH Urt. v.  26.02.2013, Az. VI ZR 116/12). Der Schaden muss in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Betriebsvorrichtung sowie mit einem Betriebsvorgang des Kfz stehen (BGH, Urt. v. 21.01.2014, Az. VI ZR 253/13). Der Schaden kann direkt und unmittelbar durch das Kraftfahrzeug aber auch z.B. durch herabfallende Ladung wie Splittersteine verursacht werden (z.B. OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.07.2019, Az. 4 U 102/17).

Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist weit auszulegen.

Der BGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 21.01.2014 (Az. VI ZR 253/13) ausgeführt, dass der Schutzzweck des § 7 StVG erst dann nicht mehr eingreife, „wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spiele. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb des Kraftfahrzeuges durch den Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer Fahrt begrenzt werde. Spezifische von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren könnten ebenso aus den für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges erforderlichen Betriebseinrichtungen erwachsen, was auch nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges gelte.“
Eine Haftung aus Betriebsgefahr kommt auch in Betracht, wenn ein Fahrzeug in verkehrswidriger Weise hält oder parkt und eine durch pflichtwidriges Abstellen verursachte Gefahrenlage für den Verkehr noch fortwirkt (BGH, Urt. v. 25.10.1994, Az. VI ZR 107/94). Hier kommt eine Haftung indes nur in Betracht, wenn ein sogenannter Zurechnungszusammenhang besteht. Eine Haftung kann allerdings auch in Betracht kommen, wenn ein Fahrzeug aufgrund seines Aufbaus (hier: Sattelauflieger) besonders anfällig gegenüber Seitenwind ist. Der BGH  hat hier eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs gesehen, die bei wertender Betrachtung ebenfalls vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung erfasst wird (Urt. v. 11.02.2020, Az. VI ZR 286/19). Die von dem Betrieb eines Schädigerfahrzeugs ausgehende Gefahr kann sich aber auch dann verwirklichen, wenn der Eigentümer eines Unfallgeschädigten Pkw das sich noch in unmittelbarer Nähe befindliche, sich mit geringer Geschwindigkeit entfernende Schädigerfahrzeug zu Fuß verfolgt und beim Klopfen gegen die Scheibe des Schädigerfahrzeugs zu Fall kommt (OLG Hamm, Urteil vom 24. August 2018 – I-7 U 23/18). Entscheidend sind hier das Unfallgeschehen und die Unfallflucht.

Die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos ist nicht ersatzpflichtig!

Im Einzelfall kommt es aber darauf an, dass keine Situation vorliegt, bei der die Gefahr nicht über das hinausgeht, was im täglichen Zusammenleben ohnehin unter Billigung der Rechtsordnung an Gefahren hingenommen werden muss und der Schaden als Verwirklichung des sog. allgemeinen Lebensrisikos zu bewerten ist oder aber sich letztlich bei wertender Betrachtung eine Selbstgefährdung des Geschädigten verwirklicht. So hat z.B. das OLG Stuttgart einen Anspruch für den Ersatz von Gesundheitsschäden verneint, nachdem eine Geschädigte sich in den Räumen einer in der Nähe der Unfallstelle befindlichen Apotheke befand, “ruckartig umgedreht hatte, nachdem sie von einer weiteren Kundin der Apotheke erfahren habe, dass jemand gegen ihr geparktes Fahrzeug gefahren sei und anschließend, ohne anzuhalten, weitergefahren sei.” Das Gericht konnte hier keinen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und den Gesundheitsschäden erkennen (Beschl. v. 07.08.2012, Az. 13 U 78/12).
Im Fall einer in Brand geratenen Halle hat das LG Oldenburg (Oldenburg) mit Urteil vom 12. August 2020, Az. 13 O 245/20 im Sinne des Versicherungsnehmers konstatiert, dass  nach dem „Sinn und Zweck der Kfz-Haftpflichtversicherung … in Fällen, in denen beim Schweißen zur Reparatur eines Kfz eine Halle in Brand gerät, unter Zugrundelegung eines weiten Gebrauchsbegriffs der Kfz-Haftpflichtversicherung nach wie vor von einem Fahrzeuggebrauch auszugehen (ist), sodass der selbst schweißende Versicherte Versicherungsschutz genießt.“ 

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