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Sonne, Nebel, Dunkelheit & Co.

Wer in den frühen Morgen- oder Abendstunden unterwegs ist, muss sich - abhängig von der Jahreszeit - auf Dunkelheit, Nebel oder die tiefstehende Sonne einstellen. Getreu dem Grundsatz "sehen und gesehen werden", kommt auch der Fahrzeugbeleuchtung eine wichtige Rolle zu.
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01.09.2023
ca. 4 Minuten
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Kalendarisch beginnt der Herbst zwar erst am 23. September. Die kürzer werdenden Tage sowie die sinkenden Temperaturen lassen aber keinen Zweifel daran, dass er quasi unmittelbar bevorsteht. Insbesondere wer in den frühen Morgen- oder Abendstunden mit einem Kraftfahrzeug unterwegs ist, muss sich jetzt auf Dunkelheit, Nebel oder die tiefstehende Sonne einstellen. Getreu dem Grundsatz “sehen und gesehen werden”, kommt auch der Fahrzeugbeleuchtung dabei eine wichtige Rolle zu. Einen Überblick darüber, welche Fahrzeugbeleuchtung die StVO in welcher Situation vorschreibt und womit Sie bei Zuwiderhandlungen rechnen müssen, erläutert dieser Artikel.

Wann muss die Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet sein?

In § 17 Abs. 1 StVO heißt es: “Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.” Gut beraten ist daher, wer die Fahrzeugbeleuchtung bei Dämmerung und Dunkelheit benutzt. § 66a StVZO definiert, wie die Beleuchtungseinrichtungen beschaffen sein müssen und wo sie angebracht werden dürfen bzw. müssen.

Was bedeutet aber “wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern“? Dies lässt sich nicht so eindeutig beantworten. Gemeint sind Situationen, in denen aus anderen Gründen die freie Sicht des Fahrers auf das Verkehrsgeschehen eingeschränkt und das Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer ohne Beleuchtung nicht rechtzeitig erkennbar ist. Diese Voraussetzungen liegen zumindest bei starkem Regen, Schneefall und vor allem bei Nebel vor. Entscheidend ist aber immer der jeweilige Einzelfall.

Kommt es aber z.B. im Einmündungsbereich einer Vorfahrtstraße zu einer Kollision zwischen einem Vorfahrtberechtigten und einem Wartepflichtigen, trifft den Vorfahrtberechtigten eine Mithaftung in Höhe von 50%, wenn er trotz einsetzender Dämmerung ohne Licht gefahren ist und den Unfall infolge fehlenden Beleuchtung und der daraus resultierenden schweren Erkennbarkeit seines Fahrzeugs mit verschuldet hat (vgl. AG Berlin-Mitte, Urt. v. 10.05.2006, Az. 115 C 3002/06). Ein beleuchtetes Fahrzeug ist eben besser zu sehen als ein unbeleuchtetes (BGH Urt. v. 11.01.2005, Az. VI ZR 352/03).

Grundsätzlich sollte die Fahrzeugbeleuchtung aber lieber zu früh als zu spät eingeschaltet werden! Abgesehen davon darf in Deutschland ohnehin auch tagsüber mit Abblendlicht gefahren werden.

Standlicht ist für´s Stehen da, Fernlicht für die Ferne!

Die StVO schreibt für die Dämmerung und bei Dunkelheit die Benutzung des Abblendlichts vor. Nur mit eingeschaltetem Standlicht zu fahren ist unzulässig. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf zudem das Fernlicht benutzt werden. Die Blendung anderer Fahrzeugführer ist zu vermeiden.

§ 17 Abs.2 StVO sagt dazu, “Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren. dass rechtzeitig abzublenden ist, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand voraus fährt. Gleiches gilt, wenn andere Verkehrsteilnehmer auf oder neben der Straße geblendet werden.”

Die Verwendung des Fernlichts ist für andere Verkehrsteilnehmer deshalb so gefährlich, weil sich die Pupillen in der Dunkelheit bei intensivem Lichteinfall sehr stark zusammenziehen und sich danach nur langsam wieder weiten. In der Zwischenzeit ist die Sehfähigkeit im schlimmsten Fall kurzfristig ausgeschlossen, sie ist aber zumindest immer erheblich vermindert, wodurch das Unfallrisiko schlagartig erheblich ansteigt. Dementsprechend sollte der Einsatz des Fernlichts immer wohldosiert erfolgen. Gar nicht benutzt werden darf es hingegen, wenn Straßen mit durchgehender Beleuchtung befahren werden. Auch wer mit seinem Fahrzeug an einem Bahnübergang wartet, sollte das Fernlicht ausschalten, damit keine anderen Verkehrsteilnehmer geblendet werden.

Was gilt bei Nebel, Schneefall oder Regen?

Ist die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert, muss auch am Tag das Abblendlicht eingeschaltet sein. Bei den vorgenannten Wetterlagen dürfen Nebelscheinwerfer benutzt werden (§ 17Abs. 3 S. 1 und 2. StVO) Besonders sinnvoll ist der Einsatz bei dichtem Nebel und im dichten Schneetreiben. Von der Benutzung des Fernlichts wird abzuraten. Die in diesen Situationen auftretenden Reflektionen blenden den Fahrer und verschlechtern die Sicht sogar noch.

Die Nebelschlussleuchte darf ausschließlich bei Nebel und auch nur dann verwendet werden, wenn die nebelbedingte Sichtweite weniger als 50 m beträgt. Häufig vergessen Fahrer, die Nebelschlussleuchte hinter einer Nebelbank wieder auszuschalten und blenden damit die dahinter Fahrenden.

Halten oder Parken mit dem PKW bei Dunkelheit

Wer sein Auto innerorts anhält oder so parkt, dass es zumindest teilweise in die Fahrbahn hineinragt, muss im Bereich einer unbeleuchteten Fahrbahn entweder das Standlicht oder – soweit vorhanden – die Parkleuchte auf der Fahrbahnseite einschalten. Ist die Fahrbahn beleuchtet, stellt die ausreichende Erkennbarkeit des Fahrzeugs das maßgebliche Kriterium dar. Ob das anschalten der Fahrzeugbeleuchtung notwendig ist oder nicht, muss dann im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Im Zweifel sollte auch hier das Standlicht oder die zur Fahrbahn zeigende Parkleuchte angeschaltet werden.

Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. (§ 17Abs. 4 S. 3 StVO) .

Außerhalb geschlossener Ortschaften sind beim Halten oder Parken auf der Fahrbahn immer eigene Lichtquellen einzuschalten. In der Regel sind die umgangssprachlich als Standlicht bezeichneten Begrenzungsleuchten (§ 51 StVZO). Das Abblendlicht darf nur verwendet werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht geblendet werden (z.B. durch Lichtreflexe bei Eis oder Nässe).

Verwendung der Warnblinkanlage

Die Benutzung der Warnblinker ist auf wenige Situationen beschränkt. So z.B. wenn ein Fahrzeug an einer Stelle liegengeblieben ist, an der es als stehendes Hindernis nicht rechtzeitig erkennbar ist (§ 15 S. 1 StVO) oder durch ein anderes abgeschleppt wird.

Beim Abschleppen muss an beiden PKWs die Warnblinkanlage eingeschaltet werden (§ 15a Abs. 3 StVO). Zusätzlich darf nur derjenige die Warnblinkanlage nach § 16 Abs. 2 StVO einschalten, der “Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.” In allen anderen Fällen ist der Einsatz der Warnblinkanlage nicht erlaubt.

Eine Auswahl von Verstößen gegen Beleuchtungsvorschriften sowie deren Rechtsfolgen haben wir in Tabellenform zusammengefasst.

Praxistipp

Die Fahrzeugbeleuchtung sollte gerade im Herbst und Winter regelmäßig auf ihre Funktion hin überprüft werden. Für Berufskraftfahrer ist dies ohnehin Teil der Abfahrtskontrolle.

Wer ein Fahrzeug sein Eigen nennt, das nicht über eine automatische Leuchtweitenregulierung verfügt, sollte nach einer merklichen Beladung den Stand der Frontscheinwerfer überprüfen und ggf. nachjustieren, um so einer möglichen Blendung des Gegenverkehrs entgegen zu wirken.

Wer trotz aller Sorgfalt einen Bußgeldbescheid erhält oder durch seinen Verstoß einen Unfall verursacht, sollte mit uns sprechen! Voigt regelt!

Bildnachweis: Pedro Figueras / Pexels

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