Entschädigung durch das IfSG
Aktuell ist das Thema Betriebsschließungen und die damit verbundenen Einbußen für die betroffenen Betriebe in aller Munde. Neben der Frage, ob und wie staatliche Sofortmaßnahmen beantragt werden kann, stellt sich auch die Frage, inwieweit eine abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung eintrittspflichtig ist. Während sich diese Fragen nach den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes beziehungsweise den individuellen Versicherungsverträgen beantworten lassen, wird derzeit eine weitere Möglichkeit zur Schadenskompensation kontrovers diskutiert: Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz.
Anspruchsgrundlagen für Entschädigungen sind im IfSG in §56 und in §65 IfSG geregelt und jeweils an enge Voraussetzungen geknüpft. Eine Entschädigung nach §56 IfSG ist nur dann zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer oder im Betrieb tätige Inhaber als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern Verboten in der Tätigkeit unterliegt.
Eine Entschädigung nach § 65 IfSG ist nur dann vorgesehen, wenn die Maßnahmen der Behörde aufgrund der Ermächtigung aus §§ 16,17 IfSG erfolgt. Die Behörde selbst haben aber im Regelfall § 28 IfSG als Grundlage für die Schließung angeführt.
Hier sollte man sich allerdings nicht zu früh geschlagen gegeben, da durchaus Ansprüche aus der Anwendung von § 56 IfSG analog gegeben sein können und auch nach hiesiger Auffassung ein Anspruch aus § 65 IfSG gegeben ist (da die Maßnahmen der Behörde aus §16 IfSG und nicht aus § 28 IfSG folgt). Hierzu beraten wir Sie gerne und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen, damit Ihr Schaden durch die aktuelle Situation möglichst gering bleibt.