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Fehlende Garantie bei Gebrauchtwagen kann zum Rücktritt berechtigen

Der Käufer eines Gebrauchtwagens ist unter Umständen zum Rücktritt berechtigt, wenn beim Kauf die zugesagte Herstellergarantie fehlt. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (Urt. v. 15.06.2016, Az. VIII ZR 134/15) und stärkte damit die Rechte des Autokäufers. In dem zugrundeliegenden Fall kaufte ein Kunde bei einem Kfz-Händler  einen PKW, der zuvor über eine Internetplattform angeboten […]
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22.06.2016
ca. 2 Minuten
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens ist unter Umständen zum Rücktritt berechtigt, wenn beim Kauf die zugesagte Herstellergarantie fehlt.

Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (Urt. v. 15.06.2016, Az. VIII ZR 134/15) und stärkte damit die Rechte des Autokäufers. In dem zugrundeliegenden Fall kaufte ein Kunde bei einem Kfz-Händler  einen PKW, der zuvor über eine Internetplattform angeboten wurde. Hierbei bewarb der Kfz-Händler das Auto mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie.

Kurz nach dem Kauf musste das Auto zur Reparatur in die Werkstatt. Zunächst wurden die Reparaturen auf Garantie durchgeführt. Nachdem Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes – vor Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer – festgestellt wurden, wurden die Reparaturen teilweise in Rechnung gestellt. Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück, berief sich auf die Herstellergarantie und verlangte den Kaufpreis zurück.

Die Gerichte der Vorinstanzen ließen die abgelaufene Garantie nicht als Mangel gelten. Bei der Herstellergarantie handele es sich nicht um ein Beschaffenheitsmerkmal, sondern lediglich um eine rechtliche Beziehung zwischen Hersteller und Fahrzeughalter. Deshalb könne das Fehlen einer solchen Garantie keinen Sachmangel darstellen, der einen Rücktritt begründe. Auch dann nicht, wenn die Garantie vom Verkäufer zugesagt oder beworben worden sei.

Der Bundesgerichtshof sah das anders. Für die Richter des 8. Senats sei die Herstellergarantie für ein Kfz durchaus ein Beschaffenheitsmerkmal. Seit der Modernisierung des Schuldrechts im Jahr 2002 habe der BGH mehrfach entschieden, dass als Beschaffenheitsmerkmale nicht nur die Faktoren dazugehören, die der Sache unmittelbar anhaften. Sondern auch Beziehungen der Sache zur Umwelt, die Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben – wie die Herstellergarantie. Ihr käme beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu, so die Richter.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Der Fall ist noch nicht endgültig entscheiden. Der BGH hob zwar das Urteil der vorherigen Instanz auf. Aber nun wird sich das vorherige Gericht mit dieser Sache erneut beschäftigen und die erforderlichen weiteren Feststellungen treffen müssen. Und hier sind noch sehr viele Fragen offen.

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