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Flottenbetreiber und Mietwagenunternehmen haben Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten! 

Der BGH musste sich kürzlich erneut mit einem Sachverhalt zu befassen, bei dem der entschädigungspflichtige Versicherer den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verweigerte. Obgleich der Versicherer sich - mit den bekannten Scheinargumenten - tapfer wehrte, musste er sich am Ende geschlagen geben und die Entschädigung vollständig leisten.
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19.12.2019
ca. 3 Minuten
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Das Fahrzeug eines international tätigen Autovermieters war bei einem Unfall beschädigt worden und die Eintrittspflicht des Versicherers des Unfallverursachers war dem Grunde nach klar. Der Autovermieter schaltete zur Abwicklung des Schadens einen Anwalt ein und der Schaden wurde fiktiv abgerechnet. Allerdings verweigerte der Versicherer den Ersatz der Anwaltskosten und der Geschädigte kam um eine Klage nicht herum.

Versicherer setzen bekanntlich gerne den Rotstift an!

Bei privaten Geschädigten versuchen Versicherer gerne Kosten zu sparen, indem sie versuchen diese in das Korsett ihres Schadenmanagements zu zwingen. Wenn der Geschädigte sich aber – z.B. nach anwaltlicher Beratung – nicht auf eine Beschneidung seiner Rechte eingelassen hat, werden in der Regel auch die außergerichtlich angefallenen Kosten der Einschaltung eines Anwalts übernommen. Flotten- und Fuhrparkbetreibern gegenüber wird aber immer wieder behauptet, diese bräuchten keinen Anwalt; sie seien ja geschäftsgewandt. Zudem wird – oft fernab der Realität – behauptet, es würde sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des BGH handeln.

Geschädigte haben das Recht auf ihrer Seite!

Vom Grundsatz her ist die Argumentation der Versicherer so klar, wie ihre Einstandspflicht bei den verhandelten Sachverhalten. Auch geht der BGH tatsächlich davon aus, dass Anwaltskosten dann nicht zu erstatten sind, wenn ein einfach gelagerter Fall vorliegt, bei dem der Geschädigte von Anfang an weiß, dass er dem Grunde wie der Höhe nach vollständigen Ersatz erhalten wird.

Die letzten Jahre haben indes immer wieder gezeigt, dass der einfach gelagerte Fall wohl in den Köpfen der Schadensachbearbeiter und den Schriftsätzen der Versicherer existieren mag. Die Feststellungen der Gerichte sowie die gängige Schadenpraxis belegen indes eindeutig, dass Wunsch und Wirklichkeit weit auseinander liegen.

So hat z.B. das AG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 24.01.2018 (Az. 50 C 208/17) praxisnah ausgeführt:

“Mag auch der Haftungsgrund bei Verkehrsunfällen häufig eindeutig und unstreitig sein, so trifft dies jedenfalls nicht auf die Haftungshöhe zu. Sowohl die restriktive Schadensregulierung der Haftpflichtversicherer als auch die komplexe obergerichtliche Rechtsprechung zur (Nicht-) Berechtigung von Unfall-Schadenspositionen führt dazu, dass es einfach gelagerte Verkehrsunfall-Sachverhalte nicht gibt.”

Die Rechtsprechung zur Regulierungspraxis ist vernichtend!

Wörtlich heißt es in dem Urteil des AG Düsseldorf: Sowohl die restriktive Schadensregulierung der Haftpflichtversicherer als auch die komplexe obergerichtliche Rechtsprechung zur (Nicht-) Berechtigung von Unfall-Schadenspositionen führt dazu, dass es einfach gelagerte Verkehrsunfallsachverhalte nicht gibt.

Der BGH ist in dem hier zugrundeliegenden Urteil sogar noch weiter gegangen. Zunächst hat er treffend festgestellt, dass schon ganz grundsätzlich nicht länger davon ausgegangen werden (kann), dass es (jedenfalls bei der Beteiligung von zwei Fahrzeugen bei einem Verkehrsunfall) überhaupt so etwas wie einen einfach gelagerten Verkehrsunfall gebe.

Darüber hinaus schreibt er den Versicherern ins Stammbuch, dass selbst dann, wenn die Haftung dem Grunde nach ausnahmsweise einmal vergleichsweise einfach erscheine, jedenfalls die sich daraus ergebenden Folgediskussionen zur Schadenshöhe (insbes. Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten etc.) derart vielschichtig und komplex seien, dass ganz grundsätzlich die Einschaltung eines Rechtsanwalts regelmäßig erforderlich sei.

Autovermieter und Fuhrparkbetreiber sind keine Anwälte

Hinsichtlich der gebetsmühlenartigen Behauptung der Versicherer, dass Mietwagenunternehmen und Flottenbetreiber aufgrund ihrer Geschäftstüchtigkeit keinen Anwalt benötigten, zieht der BGH eine klare Linie.

Seiner Überzeugung nach könne von keiner noch so geschäftsgewandten Partei erwartet oder vorausgesetzt werden, dass sie einen Überblick über die namenlose Fülle von Rechtsprechungsansichten, die quer durch die Bundesrepublik Deutschland hinweg vertreten würden, besitze und diese auf den jeweiligen Fall zutreffend anwenden könne.

Eine Einschränkung macht er lediglich dort, wo ein Geschädigter über die gleichen Kenntnisse wie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht verfügt. Dies dürfte allerdings die Ausnahme sein. Und selbst wenn ein Fuhrparkbetreiber über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, dürfte die Abwicklung von Schäden nicht deren originäre Aufgabe sein. Das Amtsgericht Magdeburg hat dies in einem Urteil vom 06.12.2019 (180 C 1944/19(180)) treffend formuliert: Kein noch so großes Unternehmen ist verpflichtet eine “Rechtsabteilung für Verkehrsunfälle” vorzuhalten.

ETL Kanzlei Voigt Praxistipp

Die genannten Urteile bestätigen einmal mehr, dass man als Unfallgeschädigter nicht auf das Schadenmanagement und die Regulierungspraxis der Versicherer vertrauen, sondern zur Durchsetzung seiner Rechte gleich einen Anwalt beauftragen sollte. Der BGH hat sicher nicht umsonst festgestellt, dass auch und gerade der mit der Schadenabwicklung von Verkehrsunfällen vergraute Geschädigte vernünftige Zweifel daran haben (muss), dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird.

Der Versicherer des Unfallgegners verweigert den Ihnen zustehenden Schadenersatz?

Kein Problem – sprechen Sie mit uns!

Voigt regelt!

Bildnachweis: Hans / Pixabay

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