Für Fahrradfahrer, E-Bikler und Autofahrer: Geplante Änderungen der Straßenverkehrsordnung
Mehr Rechte für Fahrradfahrer und E-Bikler, zusätzliche Sicherheit für Kinder und Senioren durch weitere Tempo 30-Zonen, einfachere Regeln, wenn eine Rettungsgasse gebildet werden muss. Das sind wesentliche Ziele der Bundesregierung. Hierfür soll die Straßenverkehrsordnung (StVO) geändert werden. Eine entsprechende Novelle der StVO hat die Bundesregierung beschlossen. Der Bundesrat muss dieser noch zustimmen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- E-Bikes sollen künftig auch auf Radwegen fahren dürfen
E-Bikes sind im Trend. Deshalb sollen E-Bikes Radwege nutzen dürfen. Außerorts sollen sie generell auf Radwegen fahren dürfen. Innerorts dann, wenn dies mit einem besonderen Hinweisschild E-Bikes frei
gekennzeichnet ist. Allerdings gelten die Regeln nur für E-Bikes, die nicht schneller als 25 Kilometer pro Stunde unterwegs sind. Nicht für sogenannte S-Pedelecs, da diese deutlicher schneller fahren.
- Aufsichtsperson soll mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren dürfen, wenn es ein fahrradfahrendes Kind begleitet
Bisher müssen fahrradfahrende Kinder bis 8 Jahre den Gehweg benutzen, Kinder bis 10 Jahre dürfen ihn befahren. Begleitende Eltern sind aber verpflichtet, auf der Straße zu fahren. Das führt häufig zu Problemen. Künftig sollen Aufsichtspersonen, die über 16 Jahre alt sind, ebenfalls den Gehweg benutzen dürfen, wenn sie ein fahrradfahrendes Kind begleiten.
- Tempo 30 sollen auch auf Hauptverkehrsstraßen leichter möglich sein
Auch auf großen Hauptverkehrsstraßen vor Schulen, Kitas und Seniorenheimen soll es zukünftig möglich sein, leichter Tempo 30 vorzuschreiben – wie bisher bei Nebenstraßen. Auf Hauptverkehrsstraßen war es bisher notwendig, einen Unfallschwerpunkt nachzuweisen.
- Leichtere Regel, wo eine Rettungsgasse zu bilden ist
Viele Autofahrer sind verunsichert, wo man genau eine Rettungsgasse bilden muss. Zukünftig soll es für Autofahrer eine gut zu merkende Regel geben: Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, müssen Fahrzeuge zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrsteifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden. Bei drei Fahrspuren ist die Rettungsgasse zwischen der linken und den beiden rechten daneben zu bilden. Wichtiger Hinweis: Der Verkehr stockt, wenn die Fahrzeugkolonnen stehen oder mit Schrittgeschwindigkeit dahinschleichen
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Autorin:
Heike Mareck
Rechtsanwaltin, Kanzlei VOIGT Zentrale, Dortmund