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Full House beim IFL-Expertenseminar!

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat nach § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Wo dies die Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs bedeutet, sind die hierfür erforderlichen Kosten vollständig zu bezahlen. Nach Vorgaben des Versicherers erstellte Prüfberichte vermögen daran nichts zu ändern.
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25.03.2021
ca. 4 Minuten
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Die Spannung war groß, als das IFL-Expertenseminar am 23.03.2021 gegen 16:00 Uhr startete!
Das Plenum war hochkarätig besetzt, die Themen waren spannend und das Seminar war mit mehreren hundert Teilnehmern gut besucht. Im Zentrum standen die Bedeutung der IFL-Liste bei der Schadensabwicklung und die Frage, wie Kfz-Betriebe Rechnungskürzungen Paroli bieten können. Ein Part entfiel dabei auf Henning Hamann, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der ETL Kanzlei Voigt, der insbesondere die rechtlichen Aspekte der Schadensabwicklung erläuterte.
Die IFL-Liste – Vervollständigung der Kalkulationsdaten
Die IFL-Liste wurde geschaffen, um Lücken zu schließen die entstehen, weil weder Herstellervorgaben noch Kalkulationssysteme alle Arbeitsschritte, die bei der Instandsetzung in den Werkstätten anfallen berücksichtigen (können). Kaum ein global aufgestellter Hersteller würde in seinen Vorgaben nationale Besonderheiten berücksichtigen, wie z.B. die in Deutschland vorgeschriebene Prüfung der Dichtigkeit einer Klimaanlage. Instandsetzungsbedingte Beschädigungen weiterer Bauteile oder vorbereitende Arbeiten würden sich ebenfalls nicht niederschlagen. Exemplarisch wurde die Reinigung eines Fahrzeugs nach einem schweren Wildunfall genannt.
Einige Hersteller würden sogar ausdrücklich darauf hinweisen, dass ihre Vorgaben für die Verwendung im eigenen Konzern, nicht aber für den Werkstattalltag erstellt worden seien. Derartige Arbeitspositionen fielen in den Werken ja auch nie an. Da Kalkulationssysteme größtenteils auf den Angaben der Hersteller beruhten, sei es nicht verwunderlich, wenn sie nicht alle Positionen enthielten. Die IFL-Liste sei ein Instrument, um diese Lücken zu schließen. Gängige Kalkulationsprogramme würden dies auch berücksichtigen und Ergänzungen ermöglichen.
Die IFL-Liste ist kein Selbstbedienungsladen!
Laut Hamann ist es schadensersatzrechtlich ohne Bedeutung, ob Herstellervorgaben Arbeitsschritte enthalten oder Rechnungskürzer und Versicherer IFL-Positionen anerkennen. Entscheidend sei vielmehr, dass der ersatzpflichtige Versicherer erforderliche und ordnungsgemäß durchgeführte Instandsetzungsarbeiten zu vergüten hat.  Hamann unterstrich, dass die IFL-Liste kein Selbstbedienungsladen sei, sondern nur tatsächlich erbrachte Leistungen abgerechnet werden dürfen. Die Werkstatt sollte diese dann aber – zunächst für die eigenen Akten – fotografisch dokumentieren, damit die Bilder bei einem etwaigen Prozess als Beweismittel zur Verfügung stehen. Ausdrücklich riet Hamann davon ab „zunächst alles anzukreuzen, da ja ohnehin gekürzt werde.“
Umgekehrt rief er aber dazu auf, auch niedrige Kürzungsbeträge nicht hinzunehmen. Die Strategie der Versicherer ziele ja gerade darauf ab, Geschädigte und Werkstätten durch geringe Kürzungsbeträge von Klagen abzuhalten. Wo dies gelänge ständen in Summe Einsparungen in Milliardenhöhe. Die Beschneidung der Rechte der Geschädigten kümmere die Versicherer dabei genauso wenig, wie die Vertiefung des Schadens beim Geschädigten oder der Werkstatt.
Hamann stellt klar: Geschädigte haben Anspruch auf ein Sachverständigengutachten!
Wohl wissend, dass Geschädigte im Haftpflicht- und unter bestimmten Umständen auch im Kaskoschadenfall einen Anspruch auf die Einschaltung eines Sachverständigen haben, fordern Versicherer von Geschädigten oftmals die Beibringung eines Kostenvoranschlags der Werkstatt.
Dies mag auf den ersten Blick freundlich erscheinen. Letztlich dient es aber nur zur Verdrängung des Sachverständigen, der Verlagerung wirtschaftlicher Risiken auf die Werkstatt und der Schwächung des Geschädigten. Versicherer wissen um die schadenrechtliche Unzulässigkeit von Kürzungen. Sie wissen auch, dass sie Aufwendungen für eine Reparatur vollständig zu erstatten haben, wenn diese entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen durchgeführt worden ist. Das Werkstatt- und Prognoserisiko geht bei einem Sachverständigengutachten zu ihren Lasten. Bei einem Kostenvoranschlag geht es dagegen zu Lasten der Werkstatt.
Schon aus diesem Grund sollten sowohl Haftpflicht- als auch Kaskoschäden von einem Sachverständigen, ggf. unter Hinzuziehung der IFL-Liste, kalkuliert werden. Da Kaskoschäden aber nicht auf delikts- sondern auf vertragsrechtlicher Grundlage reguliert werden, seien aber die Vereinbarungen im Kasko-Vertrag maßgeblich. Die Rechtsprechung zum Haftpflichtschaden sei nur anwendbar, wenn z.B. Konkretisierungen fehlen oder die Bedingungen den Ersatz „erforderlicher Reparaturkosten“ vorsehe.
Reparaturablaufpläne sind vergütungspflichtig!
Zur Erstellung von Reparaturablaufplänen wies Hamann darauf hin, dass sie oft nur zwecks Gängelung der Werkstatt durch zusätzlichen Aufwand gefordert würden. Der Grundsatz „Wer die Musik bestellt bezahlt“ gelte aber auch hier. Wenn ein Versicherer einen Reparaturablaufplan wünscht, hat er der Werkstatt auch den damit verbundenen Aufwand zu vergüten.
Was tun bei Kürzungen?
Quasi abschließend führte Hamann aus, dass Versicherer eben auch deshalb gerne kürzen, weil das Risiko verklagt zu erden überschaubar sei. Bei den erhobenen Klagen sei die Erfolgsquote indes sehr hoch. Vielen Schadensabteilungen seien daher angewiesen, erst bei Androhung von oder nach erhobenen Klagen zu bezahlen. Werkstätten sollten sich dies nicht bieten lassen und bei Kürzungsangriffen zunächst den Sachverständigen und – wenn dies nicht hilft – einen Anwalt und gerichtliche Hilfe hinzuziehen. Wenn Versicherer versuchen, erforderliche Aufwendungen unter Hinweis auf „Allgemeinkosten“ oder „Kleinteilpauschalen“ weg zu argumentieren, sei dem entschieden zu begegnen.
Schließlich hat der zum Schadensersatz Verpflichtete nach § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Wo dies die Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs bedeutet, sind die hierfür erforderlichen Kosten vollständig zu bezahlen. Nach Vorgaben des Versicherers erstellte Prüfberichte vermögen daran nichts zu ändern.
 

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