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Blitzer bleiben teuer!

Die Pressestelle des Pfälzischen Oberlandesgerichts berichtet in einer Mitteilung vom  08.03.2021 über ein Verfahren, bei dem sich das Gericht mit der Frage zu befassen hatte, ob Fehler bei der StVO-Reform sich auf die Höhe des Bußgelds auswirken können, wenn die Übertretung zu einem Zeitpunkt vor der Gesetzesänderung begangen wurde. In der Sache ging es darum, […]
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09.03.2021
ca. 2 Minuten
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Die Pressestelle des Pfälzischen Oberlandesgerichts berichtet in einer Mitteilung vom  08.03.2021 über ein Verfahren, bei dem sich das Gericht mit der Frage zu befassen hatte, ob Fehler bei der StVO-Reform sich auf die Höhe des Bußgelds auswirken können, wenn die Übertretung zu einem Zeitpunkt vor der Gesetzesänderung begangen wurde.
In der Sache ging es darum, dass ein Autofahrer im September 2019 auf der A6 mit 28 km/h (nach Toleranzabzug) mehr unterwegs war als den dort erlaubten 100 Stundenkilometern. Das Amtsgericht Grünstadt verurteilte ihn deshalb zu einer Geldbuße von 100 Euro.
Infolge des Fehlens einer gültigen Bußgeldregelung sei auch kein Bußgeld fällig
Der Betroffene machte beim Oberlandesgericht daraufhin geltend, die im Jahr 2020 geänderte StVO sei wegen eines Zitierfehlers des Verordnungsgebers nicht in Kraft getreten. Das Gericht müsse seiner Auffassung nach bei der Beurteilung einer Ordnungswidrigkeit wegen § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) berücksichtigen, ob ein vorher verbotenes Verhalten inzwischen nicht mehr oder milder zu bestrafen ist. Deshalb wirke sich der Fehler bei der StVO-Reform auch dann zu seinen Gunsten aus, wenn die Geschwindigkeitsübertretung schon vor der Gesetzesänderung begangen wurde. Weil es aus seiner Sicht keine gültige Bußgeldregelung mehr gebe, müsse er das Bußgeld nicht zahlen.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen
Im Ergebnis entschied der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts, dass es bei dem Bußgeld bleibt. Der Betroffene habe zwar Recht, dass ein milderes Gesetz auch auf zurückliegende Taten anzuwenden sei. Es stimme auch, dass bei der Reform der Straßenverkehrsordnung das sogenannte Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht ausreichend beachtet wurde. Deshalb seien die 2020 geänderten und im Bereich der Fahrverbote verschärften Regeln im Straßenverkehr nicht in Kraft getreten. Der Senat hielt jedoch fest, dass damit weder die StVO noch der Bußgeldkatalog hinfällig werden. Stattdessen gelten die bisherigen Regelungen, nach denen auch der Beschwerdeführer verurteilt worden war, weiter. Es ist deshalb weiter zulässig, Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Bußgeldern in der bisherigen Höhe zu ahnden.
Kanzlei Voigt Praxis-Tipp
Die letzte StVO-Novelle sorgt noch immer regelmäßig für Fragen. Neben dem Verstoß gegen das Zitiergebot im Hinblick auf das Fahrverbot werden auch die weiteren Folgen sowie die StVO-Novelle 2013 hinterfragt. Für letztere hat das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 08.10.2020 (Az.: 2 Ss (OWi) 230/20) klargestellt, dass sie wirksam ist.
Allerdings ist nicht jeder vermeintliche Verstoß auch tatsächlich begangen und nicht jede ausgesprochene Sanktion rechtmäßig. Daher kann es sich lohnen, einen fachkundigen Rat einzuholen. Denn sowohl die Messung als auch die Bemessung des Bußgeldes können mit Fehlern behaftet sein. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt helfen Ihnen gerne weiter.
Verfahrensgang
AG Grünstadt, Urteil vom 17. März 2020, Az. 1 OWi 5487 JS 2802/20
Pf. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. November 2020, Az. 1 OWi 2 Ss Rs 124/20

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Foto: Polizei Mettmann

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