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Geschwindigkeitsüberschreitung führt nicht immer zu einer Mithaftung

Sachverhalt Zwischen den Beteiligten ereignete sich ein Verkehrsunfall auf einer im Wesentlichen gerade verlaufenden Hauptstraße. Der Unfallgegner fuhr zunächst vom rechten Fahrbahnrand an und beabsichtigte sein Fahrzeug einige Meter weiter nach links in eine Grundstückseinfahrt einzubiegen, um zu wenden. Der Geschädigte fuhr in gleicher Fahrtrichtung und überholte das Fahrzeug des Unfallgegners, als dieser gerade in […]
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12.01.2017
ca. 2 Minuten
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Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten ereignete sich ein Verkehrsunfall auf einer im Wesentlichen gerade verlaufenden Hauptstraße. Der Unfallgegner fuhr zunächst vom rechten Fahrbahnrand an und beabsichtigte sein Fahrzeug einige Meter weiter nach links in eine Grundstückseinfahrt einzubiegen, um zu wenden. Der Geschädigte fuhr in gleicher Fahrtrichtung und überholte das Fahrzeug des Unfallgegners, als dieser gerade in die Grundstückseinfahrt einbog. Zum Zusammenstoß kam es, als sich das Fahrzeug des Geschädigten auf der Fahrbahnmitte befand und die Mittellinie bereits zum überwiegenden Teil überfahren hatte. Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Unfallgegner den Unfall bei Einhaltung der gebotenen Rückschau ohne weiteres hätte vermeiden können. Das Landgericht hatte dem Geschädigten dennoch eine Mithaftung angelastet, da dieser innerorts mit 70 km/h gefahren sei und die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h damit um 40 % überschritten habe. Nicht bewiesen werden konnte allerdings, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung (mit-)ursächlich für den Unfall war.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken

Das OLG Saarbrücken sprach dem Geschädigten vollen Schadensersatz zu und verneinte eine Mithaftung. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten beim Abbiegen, die hier durch § 9 Abs. 5 StVO (Einbiegen in ein Grundstück) auf das Höchstmaß gesteigert sind, haftet derjenige, der – wie der Unfallgegner – verkehrswidrig nach links abbiegt und dabei mit einem ihn ordnungsgemäß überholenden Kraftfahrzeug zusammenstößt – hier: der Geschädigte -, für den entstandenen Schaden grundsätzlich allein, ohne dass dem Überholenden die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs angerechnet wird. Dieser Anscheinsbeweis wurde auch nicht allein durch die überhöhte Geschwindigkeit des Geschädigten erschüttert. Entscheidend war insoweit, dass der Unfallgegner nicht nachweisen konnte, dass die überhöhte Geschwindigkeit sich schadensursächlich ausgewirkt hatte. In die Haftungsabwägung können jedoch nur solche Umstände mitberücksichtigt werden, die entweder unstreitig, zugestanden oder erwiesen sind. Da dies nicht der Fall war, blieb die überhöhte Geschwindigkeit bei der Haftungsabwägung außer Betracht und der Unfallgegner haftet als Linksabbieger in ein Grundstück allein für die Folgen des Unfalls.

Kanzlei-Voigt Tipp

Der Einwand einer Mithaftung wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist schnell erhoben. Doch das Urteil des OLG Saarbrücken zeigt einmal mehr, dass es nicht nur darauf ankommt, ob tatsächlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde. Vielmehr muss die Geschwindigkeitsüberschreitung auch für das konkrete Unfallgeschehen mitursächlich gewesen sein. Die Beweislast trägt hierbei der Unfallgegner bzw. dessen Versicherung, die sich auf eine angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung berufen.

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