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Haftung des Hotel-Parkservice?

Zahlreiche Hotels bieten Ihren Gästen einen Parkservice an. Der Gast gibt den Fahrzeugschlüssel an der Rezeption ab und muss sich nicht mehr um das Einparken des Wagens kümmern, sondern kann seinen Aufenthalt direkt genießen. Doch wer haftet, wenn es dabei zu einer Beschädigung am Fahrzeug kommt? Mit dieser Frage befasste sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln […]
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01.12.2019
ca. 2 Minuten
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Zahlreiche Hotels bieten Ihren Gästen einen Parkservice an. Der Gast gibt den Fahrzeugschlüssel an der Rezeption ab und muss sich nicht mehr um das Einparken des Wagens kümmern, sondern kann seinen Aufenthalt direkt genießen. Doch wer haftet, wenn es dabei zu einer Beschädigung am Fahrzeug kommt? Mit dieser Frage befasste sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln in seinem Urteil vom 26.08.2019 (Az. 22 U 134/17).

Was war passiert?

Die Ehefrau eines Fahrzeugeigentümers gab die Wagenschlüssel an der Rezeption eines Hotels ab. Der Wagen sollte von einem Hotelmitarbeiter in der Tiefgarage geparkt werden. Als sie den Wagen nach ihrem Besuch wieder abholen wollte, fand sie diesen in der Nähe des Hotels in einer Parkbucht abgestellt. Dabei war auf der rechten Seite aus beiden Seiten die Luft entwichen.

Ein Sachverständiger stellte an Reifen, Felgen, Stoßdämpfern und Radlagern rechts sowie an der Radhausverkleidung vorne rechts und am Spritzschutz und Schweller hinten rechts einen Schaden fest. Dafür machte der Fahrzeugeigentümer einen Schadensersatz in Höhe von knapp 6.200 Euro geltend. Als das Hotel und der Mitarbeiter, der den Wagen geparkt hatte, die Zahlung verweigerten, zog er vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Vor dem zunächst angerufenen Landgericht (LG) Köln berief sich das Hotel darauf, dass die Reifen bereits vorher beschädigt gewesen seien. Der Mitarbeiter hatte dazu ausgesagt, dass es bei der Fahrt einen schleichenden Druckverlust ohne besondere Vorkommnisse gegeben habe. Das Gericht konnte daher nicht ausschließen, dass die Reifen tatsächlich schon vorher beschädigt gewesen seien und wies die Klage daher ab.

Der Eigentümer gab sich damit nicht zufrieden und ging in Berufung. Das OLG Köln holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein. Dazu führt es in seinem Urteil aus: Der gerichtliche Sachverständige hat (…) ausgeführt, dass das vorne rechts montierte Rad zwei Durchstoßungen aufweise, die derart groß seien, dass von einem sofortigen Entweichen der Luft auszugehen sei. Das hinten rechts montierte Rad sei zwar nicht ganz so schwerwiegend beschädigt, aber gleichwohl an einer Stelle durchstoßen, so dass ebenfalls von einem sofortigen Entweichen der Luft ausgehen sei (…). Bei einem solchen Schadensbild könne der Schaden nicht schleichend aufgetreten sein.

Die Aussage des Mitarbeiters war somit unzutreffend. Vielmehr hatte er den Schaden verursacht. Vielmehr ist zu Grunde zu legen, dass es wegen eines Fahrfehlers zu einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder rechts gekommen ist, die ein sofortiges Entweichen der Luft zur Folge hatte. Als Arbeitgeber des Hotelmitarbeiters wurde das Hotel als Gesamtschuldner mit dem Mitarbeiter zusammen zum Schadensersatz verurteilt.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wer sein Fahrzeug im Rahmen eines Parkservices einem Dritten in Obhut gibt – wie bei einem Hotel-Parkservice oder einem Flughafen Valet Parking -, darf auf einen sorgfältigen Umgang damit vertrauen. Kommt es dabei zu Beschädigungen am Fahrzeug, die der Mitarbeiter des Parkservice zu verantworten hat, haben der Mitarbeiter und der Service-Betreiber für den Schaden einzustehen. Häufig besteht jedoch die Problematik darin zu klären, wer den Schaden zu verantworten hat. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann dabei helfen. Die ETL Kanzlei Voigt steht Ihnen gerne zur Seite, um Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

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