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Ich hatte einen Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug! Was mache ich jetzt?

Die Reisesaison führt aktuell wieder zu einem Anstieg von Unfällen, bei denen auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge beteiligt sind. Wie bei allen Unfällen, stellt sich auch hier die Frage: Was tun? Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, soll hier skizziert werden, wie bei der Schädigung durch ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug vorzugehen ist. Wer […]
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02.08.2017
ca. 3 Minuten
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Die Reisesaison führt aktuell wieder zu einem Anstieg von Unfällen, bei denen auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge beteiligt sind. Wie bei allen Unfällen, stellt sich auch hier die Frage: Was tun? Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, soll hier skizziert werden, wie bei der Schädigung durch ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug vorzugehen ist.

Wer ist beteiligt?

Neben den Fragen des Unfallhergangs, kommt es bei Unfällen mit Beteiligung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen darauf an, wo sie zugelassen sind. Ist das Fahrzeug in einem Land zugelassen, das dem System Grüne Karte angeschlossen ist, ist dies – zumindest in Hinblick auf das Prozedere bei der Meldung des Schadens – von Vorteil. Wer durch ein ausländisches Fahrzeug geschädigt wird, sollte den Unfall daher nicht nur polizeilich aufnehmen lassen, sondern den Unfallgegner auch nach der Grünen Karte fragen und sich diese übergeben lassen.

Wo kann der Schaden geltend gemacht werden?

Das System Grüne Karte wurde 1949 auf der Grundlage der UNO-Empfehlung Nr. 5 geschaffen. Ziel war es, die Abwicklung von Verkehrsunfällen mit ausländischen Fahrzeugen zu erleichtern. Die nationalen Mitgliedsorganisationen sind in dem sogenannten Council of Bureaux zusammengeschlossen. Aktuell gehören dem System die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Andorra, Island, Kroatien, Norwegen, Serbien, die Schweiz sowie – außerhalb Europas – Marokko, Tunesien, Jordanien und der Iran an. Ist das Fahrzeug des Unfallverursachers in einem dieser Länder zugelassenen, kann der Unfall beim Deutsches Büro Grüne Karte e.V. gemeldet werden. Nach der Meldung beauftragt das Büro in der Regel einen Schadenregulierer oder ein inländisches Versicherungsunternehmen damit, den Schaden für den ausländischen Versicherer zu bearbeiten. Dass es den Schaden selber abwickelt, ist die Ausnahme. Welches Regulierungsbüro, bzw. welcher Versicherer beauftragt wird, hängt maßgeblich davon ab, ob zwischen dem Versicherer des schädigenden Fahrzeugs und einem inländischen Versicherer z.B. Korrespondenzabkommen bestehen. Zur Vermeidung von Fehlern und Missverständnissen ist es aber empfehlenswert, bereits hier einen Anwalt einzuschalten. Denn im Gegensatz zur Meldung, die als solche unproblematisch ist, kommt es anschließend immer wieder zu Problemen, z.B. wenn sich die Abwicklung des Schadens in die Länge zieht. Wer hier nicht durch einen versierten Anwalt vertreten ist, der mit dem Versicherer auf Augenhöhe kommunizieren kann, steht in der Regel auf verlorenem Posten.

Es ist wichtig zu wissen, wer zu verklagen ist!

Wenn es bei der Schadenabwicklung zu Problemen kommt, ist es wichtig, mit Bedacht vorzugehen. Auf keinen Fall sollte blind drauf los geklagt werden. Gemäß §§ 6 Abs. 1 AuslPflVersG, 115 VVG ist das Büro Grüne Karte passivlegitimiert, vorausgesetzt es hat die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen. Aus prozesstaktischen Gründen kann es aber Sinn machen, den Fahrer des schadenstiftenden Fahrzeugs gleich mit zu verklagen. Die Feinheiten sollen hier aber nicht weiter vertieft werden.

ETL Kanzlei Voigt Praxistipp

Wer in einen Unfall mit einem im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug verwickelt wird, sollte keinesfalls auf eigene Faust versuchen seine Ansprüche durchzusetzen. Zusätzlich zu den üblichen Problemen bei der Schadenabwicklung mit einem Versicherer, bringt der Auslandsbezug weitere Besonderheiten mit sich. Damit sich die Abwicklung nicht unnötig verzögert und alle Fristen eingehalten werden, sollte in jedem Fall ein entsprechend versierter Anwalt eingeschaltet werden.

Für die Anwälte der ETL Kanzlei Voigt zählen Schäden mit internationaler Beteiligung zum Alltagsgeschäft. Wir kennen uns mit den Besonderheiten aus und kämpfen auch hier für Ihr Recht und dafür, dass sie den Ihnen zustehenden Schadenersatz vollständig erhalten.

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