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Kann Starkregen vor Fahrverboten schützen?

Das OLG Dresden hatte bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß, der auch darauf zurückzuführen war, dass sich der Bremsweg bei winterlichen Straßenverhältnissen aufgrund des Eingreifens des ABS verlängert hatte, von einem Fahrverbot abgesehen und lediglich eine Regelgeldbuße verhängt. Mehr dazu in dem Artikel.
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19.05.2021
ca. 3 Minuten
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Starkregen und feuchte Fahrbahnen verlängern den Bremsweg und erfordern eine erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers und im Zweifel eine Vergrößerung des Abstands zum Vordermann. Massenkarambolagen bei schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen zeigen immer wieder, welche Folgen die Missachtung dieses Gebots haben kann. Zudem rutschen Fahrzeuge immer wieder nicht nur in den Vordermann hinein, sondern auch über die Haltelinien roter Ampeln hinweg. Regelmäßig kommt dann die Frage auf, ob und wie sich eine witterungsbedingte Verlängerung des Bremswegs auf die Verhängung von Bußgeldern oder Fahrverboten auswirken kann.

Die Fahrweise ist den Witterungsverhältnissen anzupassen!

In der Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, bei einsetzendem Regen sei vorhersehbar, dass die Fahrbahn „schmierig“ sein und Anlass zu einer Fahrt mit herabgesetzter Geschwindigkeit geben kann. Zudem seien Fahrzeugführer ohnehin zu einer vorausschauenden und vorsichtigen Fahrweise verpflichtet, die eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt (§ 1 Abs. 1 und 2 StVO). Die Geschwindigkeit ist daher nicht nur an die jeweiligen Straßen-, Witterungs- und Sichtverhältnisse (§ 3 Abs. 1 StVO) anzupassen, sondern auch so zu wählen, dass das Fahrzeug sicher gefahren und jederzeit gefahrlos angehalten werden kann (vgl. LG Bonn, Urt. v. 28.02.2020, Az. 1 O 21/19). Die Hürde für ein Absehen von einem Fahrverbot liegt daher eher hoch.

Von Fahrverboten kann abgesehen werden!

Dennoch hatte das OLG Dresden bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß, der eben auch darauf zurückzuführen war, dass sich der Bremsweg bei winterlichen Straßenverhältnissen aufgrund des Eingreifens des ABS verlängert hatte, von einem Fahrverbot abgesehen und lediglich eine Regelgeldbuße verhängt (Beschl. v. 15.02.2001, Az. Ss (OWi) 523/00). Das AG Tiergarten hatte ebenfalls von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen (Urt. v. 14.12.2015, Az. 288 OWi 1234/15). Allerdings legte die Amtsanwaltschaft hier Beschwerde ein und das Kammergericht Berlin änderte die Entscheidung ab und verhängte – neben dem Bußgeld in Höhe von 200 € – zusätzlich ein einmonatiges Fahrverbot (Beschl. v. 26.05.2016, Az. 3 Ws (B) 269/16).

Die Umstände des Einzelfalls entscheiden!

Das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots kann nicht aus „Kulanz“ erfolgen. Dem Beurteilungsspielraum des Richters sind daher enge Grenzen gesetzt und die schriftlichen Urteilsgründe müssen konkrete, nachvollziehbare und auf Tatsachen gestützte Feststellungen enthalten, die die Annahme eines besonderen Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen.

Ein solcher kann gegeben sein, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde oder der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt erscheint (BayObLG, Beschl. v. 17.09.2019, Az. 201 ObOWi 1580/19). Dies gilt nicht nur für die im Urteil genannten Aspekte, sondern insbesondere auch für die Gesamtschau aller Umstände (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 24.02.2016, Az. 3 Ws (B) 95/16). Aber selbst ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes ist noch keine Garantie dafür, dass das Gericht von der Verhängung eines Fahrverbots absieht (vgl. BayObLG, Beschl. v. 11.06.2019, Az. 202 ObOWi 874/19). Einer der Gründe dafür ist, dass Betroffene die Möglichkeit haben, den Beginn der Wirksamkeit des Verbots gem. § 25 Abs. 2a StVG in einem Zeitraum von vier Monaten selbst zu bestimmen und damit z. B. in die Ferien zu verlegen  (z. B. KG Berlin, Beschl. v. 06.03.2018, Az. 3 Ws (B) 73/18).

Selbständige, Handwerker oder Freiberufler, bei denen kein Arbeitgeber den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes bestätigen kann, müssen hinreichend aussagekräftige Unterlagen (Bilanzen, Kontounterlagen, Steuerbescheide oder Gewinnermittlungen) vorlegen (OLG Bamberg, Beschl. v. 17.07.2012, Az. 3 Ss OWi 944/12). In jedem Fall muss das Absehen von einem Fahrverbot aber auf einer eingehenden und nachvollziehbaren, auf Tatsachen gestützten Begründung beruhen (KG, Beschl. v. 15.12.2020, Az. 3 Ws (B) 289-290/20).

Zusammenfassung

Wer eine rote Ampel über- oder auf den Vordermann auffährt, weil sich der Bremsweg aufgrund von Nässe verlängert hat, ist nicht vor der Verhängung eines Fahrverbots gefeit. Angesichts der Hürden, die vor dem Absehen von einem Fahrverbot zu überwinden sind, sollten Betroffene sich keinesfalls auf das Geratewohl auf eine Diskussion mit den Behörden einlassen, sondern von Anfang an einen Anwalt damit beauftragen. Sprechen Sie mit uns! Voigt regelt!

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