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Kaskoversicherung – Wer zahlt bei Vandalismusschäden?

Neid, Missgunst oder einfach nur Zerstörungswut; die Gründe, weshalb bei Cabriolets Dächer aufgeschnitten werden oder die Lackierung zerkratzt wird, sind vielfältig. Eindeutig hingegen ist die Frage, die sich der Halter oder Eigentümer stellt, wenn er die Bescherung sieht: Wer kommt für den Schaden auf? Vandalismusschäden bezahlt die Vollkaskoversicherung… Ob und in welchem Umfang der Versicherer […]
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17.03.2017
ca. 2 Minuten
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Neid, Missgunst oder einfach nur Zerstörungswut; die Gründe, weshalb bei Cabriolets Dächer aufgeschnitten werden oder die Lackierung zerkratzt wird, sind vielfältig. Eindeutig hingegen ist die Frage, die sich der Halter oder Eigentümer stellt, wenn er die Bescherung sieht: Wer kommt für den Schaden auf?

Vandalismusschäden bezahlt die Vollkaskoversicherung…

Ob und in welchem Umfang der Versicherer einen Schaden aus der Kaskoversicherung zu bezahlen hat, hängt maßgeblich von den Versicherungsbedingungen ab. Diese zählen die ersatzpflichtigen Schadenarten auf. In der Teilkaskoversicherung sind dies in der Regel Brand und Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung, der Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch oder Kurzschlussschäden in der Verkabelung. In der Vollkaskoversicherung kommen Unfälle sowie mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die nicht berechtigt sind das Fahrzeug zu gebrauchen, dazu. Abweichungen sind möglich, da die Bedingungen der Versicherer nicht einheitlich sind.

Hinzu kommt, dass bei der Kaskoversicherung der Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer und nicht das Gesetz bestimmt, was der Geschädigte zu bekommen hat. Außerdem kann auch ein anderer als der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Zahlung haben. Bei Leasingfahrzeugen ist dies regelmäßig das Leasingunternehmen. Wer ein geleastes Auto fährt, sollte sich daher bestätigen lassen, dass er die Versicherungsleistung auch entgegen nehmen darf und diese Bestätigung dem Versicherer vorlegen.

… wenn der Schaden bedingungsgemäß ist.

Wenn, so wie in dem vom Landgericht Dortmund entschiedenen Sachverhalt, bei einem Auto der Lack zerkratzt, d.h. dessen Außenhaut beschädigt worden ist, liegt ein Unfall im Sinne der Vollkaskoversicherung vor (OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.06.2015, Az.: 12 U 421/14; OLG Koblenz, Urt. v. 31.10.2003, Az.:10 U 38/13). Dies ist immer dann der Fall, wenn das Fahrzeug unmittelbar durch ein von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis beschädigt wird. Der Geschädigte muss lediglich nachweisen, dass ein solches Ereignis stattgefunden hat (BGH, Urt. v. 25.06.1997, Az.: IV ZR 245/96). Dass der Schaden unfreiwillig oderzufällig eingetreten ist, braucht er nicht zu beweisen, denn das zählt nicht zum Begriff des Unfalls im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Was ist, wenn der Versicherer nicht zahlen will?

Sollte der Versicherer nicht zahlen wollen, z.B. weil er behauptet, der Schaden sei manipuliert, dann hat er dies zu beweisen (OLG Naumburg, Urt. v. 07.02.2013, Az.: 4 U 16/12). Indizien, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalls nahe legen, kann er sich dabei natürlich zu Nutze machen (vgl. LG Köln, Urt. vom 29.01.2015, Az.: 24 O 267/14). Um Missverständnissen vorzubeugen: Dem Versicherungsbetrug, den auch wir entschieden ablehnen, sind damit noch lange nicht Tür und Tor geöffnet. Der Anspruchsteller ist nach wie vor verpflichtet, korrekte Angaben zum Schadenhergang zu machen. Macht er dies nicht, ist dies als sogenannte Obliegenheitsverletzung zu werten, und der Versicherer kann von seiner Leistung frei werden (vgl. LG Essen, Urt. v. 04.01.2016, Az.: 18 O 228/13). Dasselbe gilt, wenn Schadenhergang und das Schadensbild nicht zueinander passen.

In allen anderen Fällen, insbesondere dann, wenn zu befürchten steht, dass der Versicherer den Schadenersatz zu Unrecht verweigert, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Voigt zur Seite und kämpfen dafür, dass Sie die Ihnen zustehende Leistung erhalten. Denn wenn alles stimmt, hat der Versicherer zu leisten – so wie in dem dieser Besprechung zugrunde liegenden Fall auch.

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