Das war korrekt,
entschied der Bundesgerichtshof (Urt. v. 04.03.2015, Az. IV ZR 128/14).
Der PKW-Halter war mit einem Anhänger unterwegs. Als er mit seinem Fahrzeug rückwärts fuhr, blieb der Anhänger stehen, drehte sich nach rechts und beschädigte dabei dem PKW. Der Halter meldete den Schaden seiner Vollkasko.
Der Versicherer verweigerte jedoch die Regulierung und verwies auf Punkt A.2.3.2 der für den Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Dort hieß es:
“Versichert sind Unfälle des PKW. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den PKW einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. … Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
“
Der Halter vertrat die Auffassung, dass etwas von außen auf den PKW eingewirkt haben müsse, so dass er stehen blieb. Da sich Halter und Versicherer nicht einigen konnten, zog der Halter vor Gericht.
Das zuständige Amtsgericht wies die Klage ab und auch das daraufhin angerufene Landgericht konnte dem Halter nicht abhelfen. Und so kam die Angelegenheit nach Karlsruhe. Jedoch scheiterte der Halter ebenso vor dem BGH.
Die Karlsruher Richter waren der Auffassung, dass die Klausel mit Fahrzeug
nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Anhänger umfasst. Dies sei auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar. Insbesondere auch deshalb, weil der Anhänger als gezogenes Fahrzeug
offensichtlich nicht selbst aktiv fahren müsse, sondern von einem ziehendem
Fahrzeug bewegt wird.
Die Klausel wurde somit als wirksam angesehen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot – der zur Unwirksamkeit hätte führen können – sei auch schon deshalb nicht gegeben, weil § 2 Nr. 3 FZV ebenfalls sowohl Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
erfasst.
Klären Sie am besten vorab mit Ihrem Versicherer, ob Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug mitversichert sind – am besten schriftlich. Nur wenn diese ausdrücklich vom Versicherungsschutz umfasst werden, bleiben Sie auf Ihren Kosten nicht sitzen. In der Regel gilt jedoch A.2.3.2 AKB für die meisten Versicherungsverträge.
Aktualisiert am 21.03.2024