Kein Kurzarbeitergeld bei Betriebsschliessungsversicherung?
Nachdem in dieser Woche die Meldung einer Arbeitsagentur aus Bayern die Runde machte, wonach Betrieben die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes (KUG) verweigert wurde, da eine Betriebsschließungsversicherung vorhanden sei und diese eintrete, gab es dazu zumindest aus Hessen eine Klarstellung zu der in diesem Punkt ebenfalls interessanten Frage, ob die Gelder aus den Corona-Soforthilfemaßnahmen zurückgezahlt werden müssen, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorhanden ist und Leistungen erbringt. Das hessische Finanzministerium stellte zusammen mit dem hessischen Wirtschaftsministerium klar, dass Gelder aus der Soforthilfe nur dann zurückgezahlt werden müssen, wenn es zu einer Überkompensation der betrieblichen Beeinträchtigungen käme, also nur dann, wenn ein Betrieb durch die Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsmaßnahmen und privater Vorsorge besser da stünde, als er es ohne die Krise täte. Die Tatsache, dass das wohl bei der Mehrzahl der Betriebe nicht zutrifft, dürfte hier zu einer (kleinen) Beruhigung der Situation beitragen, auch wenn die Lage für die einzelnen Gastronomiebetriebe immer dramatischer werden dürfte.
Da die ersten Versicherungsgesellschaften nunmehr ihre generelle Eintrittspflicht anerkannt haben, sollte man unbedingt seinen Ansprüchen aus der Betriebsschließungsversicherung mit Nachdruck nachgehen. Unsere Spezialisten in diesem Bereich unterstützen Sie dabei gerne!