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Keine Schadenfeststellung durch den Versicherer

Im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls stellt sich dem Geschädigten regelmäßig die Frage, wie hoch denn der entstandene Sachschaden an seinem Fahrzeug ist. Der Gang zu einem KFZ-Sachverständigen, welcher die Schäden unabhängig und unparteiisch festhält, ist daher die Regel. Da die Einschaltung eines KFZ-Sachverständigen regelmäßig mit weiteren Kosten für den eintrittspflichtigen Kraftfahrhaftpflichtversicherer verbunden ist, wird zunehmend […]
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26.07.2018
ca. 2 Minuten
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Im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls stellt sich dem Geschädigten regelmäßig die Frage, wie hoch denn der entstandene Sachschaden an seinem Fahrzeug ist. Der Gang zu einem KFZ-Sachverständigen, welcher die Schäden unabhängig und unparteiisch festhält, ist daher die Regel.

Da die Einschaltung eines KFZ-Sachverständigen regelmäßig mit weiteren Kosten für den eintrittspflichtigen Kraftfahrhaftpflichtversicherer verbunden ist, wird zunehmend versucht, sich diesen schadenbedingten Kosten zu entziehen. Hierzu wird dem anwaltlich nicht beratenen Geschädigten sodann ein KFZ-Sachverständiger zur Verfügung gestellt.

So auch in dem vom Amtsgericht Dortmund ausgeurteilten Fall vom 07.06.2018, Az.: 415 C 10004/17.

Was war passiert?

Ein Unfallgeschädigter hatte sich auf das Angebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers eingelassen und eine Begutachtung durch einen vom Versicherer bestellten Sachverständigen zugelassen. Dieser prognostizierte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 2.955,71 € brutto.

Mit diesem Gutachten begab sich der Geschädigte sodann in die Reparaturwerkstatt, wo man ihm erklärte, dass der Schaden an seinem Fahrzeug nicht zu den Reparaturkosten gemäß des vorliegenden Gutachtens repariert werden könne, da der Fahrzeugschaden umfangreicher sei, als es das vorliegende Gutachten hergab.

Nach Konsultation der ETL Kanzlei Voigt beauftragte der Geschädigte sodann einen unabhängigen KFZ-Sachverständigen. Dieser begutachtete das Fahrzeug umfangreich und stellte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 4.391,99 € brutto fest. Auf Grundlage dieses neu eingeholten Gutachtens ließ der Geschädigte sein Fahrzeug sodann instand setzen.

Der eintrittspflichtige KFZ-Haftpflichtversicherer wollte die für das neue Gutachten angefallenen Sachverständigenkosten nicht bezahlen und der Geschädigte sah sich gezwungen, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Dortmund stellte klar, dass der Versicherer auch diese (Mehr-)Kosten in voller Höhe zu begleichen hat: Die Kosten eines unabhängigen Schadensgutachten gehören anerkanntermaßen zum auszugleichenden Sachschaden des Geschädigten.

Selbst wenn sich der Geschädigte zunächst auf das Angebot des Versicherers eingelassen hat, bindet ihn dies keinesfalls an die Feststellungen des Gutachters des Versicherers. Mit dem Angebot des Versicherers hat der Geschädigte auch nicht auf sein Recht verzichtet, einen unabhängigen Sachverständigen zu konsultieren.

Denn ein in gleicher Lage befindlicher, vernünftiger Geschädigter hätte sich nicht endgültig der Schadensermittlung durch einen dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nahestehenden Sachverständigen unterworfen.

Das Urteil war eindeutig.

Kanzlei Voigt Praxistipp:

Unfallgeschädigte sollten sich keinesfalls auf Angebote des gegnerischen Haftpflichtversicherers einlassen. Diese Angebote ergehen einzig und allein mit dem Ziel der Kosteneinsparung auf dem Rücken des Geschädigten – was der vorliegende Fall deutlich veranschaulicht. Stellte der Gutachter des Versicherers Reparaturkosten in Höhe von (nur) 2.955,71 € fest, kalkulierte der unabhängige Sachverständige einen Kostenumfang von 4.391,99 €. Der Geschädigte ist und bleibt Herr des Restitutionsgeschehens und hat Anspruch auf vollen Schadensersatz.

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