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Mithaftung beim Kurvenschneiden

Das Landgericht (LG) Saarbrücken hatte sich in seinem Urteil vom 12.05.2017 (Az.: 13 S 137/16) mit der Frage zu befassen, wie weit das Vorfahrtsrecht eines Linksabbiegers gilt und ob diesen eine Mithaftung trifft, wenn er beim Abbiegevorgang die Kurve schneidet, so das es zu einem Unfall kommt. Dabei vertrat es eine andere Auffassung als das […]
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19.09.2017
ca. 3 Minuten
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Das Landgericht (LG) Saarbrücken hatte sich in seinem Urteil vom 12.05.2017 (Az.: 13 S 137/16) mit der Frage zu befassen, wie weit das Vorfahrtsrecht eines Linksabbiegers gilt und ob diesen eine Mithaftung trifft, wenn er beim Abbiegevorgang die Kurve schneidet, so das es zu einem Unfall kommt. Dabei vertrat es eine andere Auffassung als das zuvor angerufene Amtsgericht.

Was war passiert?

Die Tochter der Halterin wollte an einer Einmündung nach links in eine andere Straße einbiegen, wobei sie die Kurve geschnitten hat. Die Vorfahrt wurde nicht gesondert durch Verkehrszeichen geregelt, so das rechts vor links galt. Bei dem Abbiegevorgang kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Unfallgegnerin, die sich von links – aus der Straße, in die die Tochter abbiegen wollte – der Einmündung näherte und nach rechts abbiegen wollte.

Der Versicherer der Unfallgegnerin verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass die Tochter gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Daraufhin nahm die Halterin zunächst Ihrer Kaskoversicherung in Anspruch und forderte Erstattung der Selbstverteidigung und der nicht von der Kasko abgedeckten Schäden. Als der Versicherer der Unfallgegnerin weiterhin nicht zahlte, zog die Halterin vor Gericht.

Die Entscheidung des Amtsgerichts

Das zunächst angerufene Amtsgericht hat Beweis erhoben und anschließend die Klage vollständig abgewiesen. In der Begründung wird darauf verwiesen, die Lage des polizeilich festgestellten Splitterfeldes ergebe, dass sich der Unfall außerhalb des Einmündungsbereichs ereignet habe. Du kam, dass die Tochter der Halterin ohne erkennbaren Anlass über die gedachte Mittellinie hinaus in die von der Erstbeklagten befahrene Fahrspur gefahren sei.

Nach Auffassung des Gerichts habe die Tochter den Unfall selbst verschuldet, so das es zu ihrer Alleinhaftung führe. Die Halterin ging gegen dieses Urteil in Berufung – unter anderem, weil ihr Vortrag, dass sich das Splitterfeld im Einmündungsbereich befinde, übergangen worden sei.

Die Entscheidung des Landgerichts

Auch das LG Saarbrücken erhob Beweis und holte ein Gutachten zur Unfallrekonstruktion ein. Dabei kam es in der Haftungsabwägung – anders als das Amtsgericht – zu dem Schluss, dass der Unfallgegnerin sehr wohl ein Verkehrsverstoß zur Last gelegt werden könne. Insbesondere durch den Vortrag der Halterin zum Splitterfeld, der unberücksichtigt geblieben war, ergebe sich, dass der Unfall im Einmündungsbereich erfolgt ist – was durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt wurde.

Weil sich der Unfall im geschützten Vorfahrtsbereich der Einmündung ereignet hat, war der Unfallgegnerin eine Vorfahrtsverletzung nach § 8 Abs. 1 StVO zur Last zu legen. Insbesondere konnte sie nicht nachweisen, dass Ihr wartepflichtiges Fahrzeug vor dem Unfall längere Zeit gestanden habe, um die Vorfahrt zu gewähren. Der Linksabbiegevorgang habe nicht zu einem Verlust des Vorfahrtsrechts geführt.

Die Tochter der Halterin müsse sich zwar – anders als vom Amtsgericht gesehen – keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorhalten lassen, weil dieser nicht das wartepflichtige Fahrzeug schütze. Jedoch trifft sie durch das Schneiden der Kurve ein Mitverschulden. Sie habe dadurch das allgemeine Rücksichtnahmegebot gegenüber dem wartepflichtigen Fahrzeug der Unfallgegnerin verletzt. Nach einer Abwägung der wechselseitigen Verursachung-und Verschuldensbeiträge kam das Gericht zur überwiegenden Haftung der Unfallgegnerin. Das Mitverschulden der Tochter wertete es mit einem Anteil von einem Drittel.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wer vorfahrtsberechtigt ist, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm die Vorfahrt entsprechend gewährt wird. Dies befreit jedoch nicht von der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. In dieser Konstellation hätte die Tochter den Unfall vermeiden können, wenn sie den Abbiegevorgang in einer ausreichenden Kurve vorgenommen hätte.

Der Geschädigte eines Autounfalls kann jedoch leider nicht immer darauf vertrauen, dass der gegnerische Versicherer seinen Unfallschaden ordnungsgemäß und ohne Probleme reguliert. Daher empfiehlt sich auch bei scheinbar unproblematischen Fällen das frühzeitige einschalten eines versierten Rechtsanwaltes. Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite, damit Sie auf Ihnen zustehende Ansprüche nicht verzichten müssen.

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