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Nutzungsausfallentschädigung ist auch bei Wohnmobilen möglich!

Geschädigte haben nach einem Unfall nicht nur Anspruch auf die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder den Ersatz der Reparaturkosten. Auch der unfallbedingte Ausfall eines Fahrzeugs ist in der Regel ein Nachteil, den der Unfallverursacher (bzw. dessen Versicherer) zu entschädigen hat.
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28.05.2019
ca. 3 Minuten
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Voraussetzung für den Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung ist jedoch, dass Ausfall mit einer fühlbaren Nutzungsentbehrung verbunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.06.2008, Az. VI ZR 248/07; Beschl. v. 13.12.2011, Az. VI ZA 40/11; AG Schwabach, Urt. v. 08.11.2012, Az. 5 C 967/12;) lehnen die Gerichte die Nutzugsentschädigung bei Liebhaber- oder Freizeitfahrzeugen in der Regel ab. (z.B. AG Regensburg, Urt. v. 25.06.2021, Az. 5 C 429/21; OLG Hamburg, Urt. v. 14.06.2019, Az. 15 U 8/19).

Jedoch haben z.B. das AG Dresden (Urt. v. 14.08.1998, Az. 115 C 3666/97), das OLG Düsseldorf (Urt. v. 28.08.2000, Az. 1 U 157/99) oder das OLG Celle (Urt. v. 08.01.2004, Az. 14 U 100/03) klargestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch bei diesen Fahrzeugen ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehen kann. Eine derartige Konstellation könnte z.B. gegeben sein, wenn das Fahrzeug – wie z.B. während aber auch nach der Corona-Pandemie erfolgt (ist) – nicht nur privat, sondern auch zu beruflichen Zwecken genutzt wird.

Das Fahrzeug muss für den alltäglichen Gebrauch genutzt werden

So hat z.B. das Landgericht Frankfurt einen derartigen Anspruch unter der Voraussetzung bestätigt, dass das beschädigte Fahrzeug dem alltäglichen Gebrauch und nicht nur nicht nur reinen Freizeitzwecken dient. In diesem Sinne hatte auch das OLG Celle bereits dargelegt, dass die entfallene Nutzungsmöglichkeit einer Sache nur dann entschädigungspflichtig sein könne, wenn der Geschädigte für die eigene Lebenshaltung typischerweise auf die ständige Verfügbarkeit angewiesen ist und es nicht lediglich für Freizeit und Erholung nutzt (s.a. LG Hamburg, Urt. v. 22.02.2019, Az. 306 O 214/18).

Dieser Grundsatz lässt sich auch andere Fahrzeuge übertragen, weshalb z.B. auch der Ausfall eines Oldtimers mit einem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung verbunden sein kann, wenn und soweit der Geschädigte diesen als tägliches Transportmittel einsetzt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 03.05.2016, Az. 5 U 60/15 m.w.N.).

Die Ausstattung entscheidet!

Der Auffassung des AG Dresden (Urt. v. 14.08.1998, Az. 115 C 3666/97) oder des OLG Celle (Urt. v. 08.01.2004, Az. 14 U 100/03) konnte das LG Frankfurt nicht folgen.

Während das AG Dresden die Auffassung vertrat, dass die im Verhältnis zum Gewicht sehr bescheidene Motorleistung und der fehlende Komfort eines solchen mit einem Lkw-Chassis ausgestatteten Wagens … keine Nutzungsausfallentschädigung (rechtfertigen), die über derjenigen eines Pkw der unteren Mittelklasse liegt, hatte das OLG Celle ein Wohnmobil im täglichen Gebrauch als unkomfortables, unhandliches und unpraktisches Fahrzeug eingestuft. Bei der Festsetzung der Nutzungsausfallentschädigung sei daher die unterste Preisklasse nach Sanden/Danner/Küppersbusch maßgeblich.

Das LG Frankfurt sah dies anders und legte die tatsächlichen Ausstattungsmerkmale zu Grunde. Möglicherweise spielte dabei eine Rolle, dass bei den Wohnmobilen professioneller Hersteller inzwischen weder in Puncto Qualität noch Komfort auf Annehmlichkeiten verzichtet werden muss; selbst wenn die Abmessungen und der Wendekreis das Handling mitunter beeinträchtigen können.

Für das LG Frankfurt war aber entscheidend, dass der Geschädigte das Wohnmobil im alltäglichen Gebrauch hatte und das es als neuwertiges Fahrzeug in Bezug auf Heizung, Lüftung, Musikanlage, Türen und Fenstern, Motorisierung, Neuwertigkeit der Innenausstattung, etc. über Komfortmerkmale verfügte, die ein altes Wohnmobil nicht aufweisen konnte.

Da diese mit der niedrigsten Eingruppierung nach Sanden/Danner/Küppersbusch nicht angemessen abgebildet werden könn(t)en, seien der Bemessung des Nutzungsausfalls die Maßstäbe der Berechnung bei einem SUV oder Van zugrunde zu legen. Dass die Abmessungen den Gebrauch im städtischen Straßenverkehr einschränkten, war eher nebensächlich.

Zusammenfassung

Das Urteil des LG Frankfurt ist nachdrücklich zu begrüßen. Es bestätigt nicht nur, dass sich die Qualität von Wohnmobilen fortentwickelt, sondern auch dass die Versicherungswirtschaft – bei der Bemessung des Schadensersatzes – die aktuellen Gegebenheiten zugrunde zu legen hat.

Sollte dies nicht geschehen, hilft nur der Weg zum Anwalt und im Zweifelsfall die Klage. Die Kosten eines erfolgreichen Verfahrens hat übrigens der Versicherer des Schädigers zu tragen.

Übrigens: Einem Urteil des OLG Köln zufolge (Az. I-9 U 46/23, v. 05.12.2023), handelt es sich bei den Kosten für die Anmietung eines Wohnmobils um solche einer – einem Hotel ähnlichen – Unterbringung im Sinne von Abschn. A § 8 Nr. 1 Buchst c VHB 2014.

Alle weiteren Details erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

Aktualisiert am 09.02.2024

Bildnachweis: JillWellington / Pixabay

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