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Wohnmobilverbot wegen Corona?

Dürfen vorübergehende Parkverbote für Wohnwagen und Wohnmobile auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes verhängt werden? Schließlich ist für viele Wohnwagen- und Wohnmobilbesitzer das Gefährt zu ihrem zweiten Zuhause geworden. Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg überprüfte die Parkverbote in seinen Beschlüssen vom 08.04.2020 (Az.: 7 B 842/20 und 7 B 859/20).
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14.04.2020
ca. 2 Minuten
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Dürfen vorübergehende Parkverbote für Wohnwagen und Wohnmobile auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes verhängt werden? Schließlich ist für viele Wohnwagen- und Wohnmobilbesitzer das Gefährt zu ihrem zweiten Zuhause geworden. Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg überprüfte die Parkverbote in seinen Beschlüssen vom 08.04.2020 (Az.: 7 B 842/20 und 7 B 859/20). Am Ende entschied das OVG Lüneburg (Beschl. v. 28.04.2020, Az. 13 ME 97/20)

Was war passiert?

Ein Wohnmobiltourist aus Leer wollte die Osterfeiertage mit seinem Wohnmobil an der Küste verbringen. Die Kreise Aurich und Wittmund jedoch hatten aufgrund der Corona-Pandemie Parkverbote entlang der Küste ausgesprochen. Dadurch sah sich der Wohnmobiltourist in seiner Reisefreiheit beeinträchtigt. Deshalb legte er beim Verwaltungsgericht Oldenburg Eilanträge gegen die Parkverbote ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht lehnte die Eilanträge ab. Dabei überprüfte es nicht die Rechtmäßigkeit der Parkverbote, die auf das Infektionsschutzgesetz gestützt sind. Stattdessen nahm das Gericht eine Güterabwägung vor, wobei es auf der einen Seite die Schutzpflicht des Staates für die Gesundheit der Bevölkerung gegen die Reisefreiheit auf der anderen Seite gegenüberstellte. Es kam dabei zu dem Schluss, dass hier der Wunsch des Wohnmobilisten auf freies Reisen in Deutschland und insbesondere Parken seines Wohnmobiles auch in den Landkreisen Aurich und Wittmund nicht so schwer zu gewichten ist wie die Absicht der beiden Landkreise, die Bürger vor einer weiteren Verbreitung des Corona-Virus zu schützen und die intensivmedizinische Versorgung weiterhin zu gewährleisten. Der Wohnmobilist muss sich ggfls. andere Zielorte für seine Reisen suchen oder zu Ostern 2020 ganz darauf verzichten.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Ob die Parkverbote auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes letzten Endes gerechtfertigt waren, lies das Gericht offen. Eine solche Entscheidung könne erst im Hauptsacheverfahren getroffen werden. Für mögliche zukünftige Parkverbote – sei es über zukünftige Feier- und Brückentage oder in der Hauptsaison – bedeutet dies, dass die Parkverbote zunächst gelten. Erst in einem Eilverfahren müsste eine Einzelfallabwägung vorgenommen werden, so lange im Verwaltungsgerichtsbezirk kein Urteil getroffen ist.

Sollten Sie Schwierigkeiten aufgrund einer vorübergehenden Verkehrsanordnung haben, helfen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt gerne weiter.

(Quelle: Pressemitteilung des VG Oldenburg)

 
Bildnachweis: Pixabay/mickdahl

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