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Qualifiziertes Bestreiten ist kein Verpfeifen!

Die zunehmende Verkehrsdichte macht Parkraum nicht erst seit gestern zu einem Wirtschaftsgut, mit dem sich gutes Geld verdienen lässt. Krankenhäuser, Supermärkte oder ähnliche Institutionen lassen ihre Parkplätze daher verstärkt durch professionalisierte Parkraumüberwachungsunternehmen entsprechend bewirtschaften. Wir berichteten, vgl. https://www.kanzlei-voigt.de/aktuelle-themen/der-super-vermarktete-parkplatz. Wie funktioniert die Bewirtschaftung? Die Unternehmen schließen mit dem Grundeigentümer dann regelmäßig einen Vertrag zur Parkraumbewirtschaftung. Sie legen […]
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18.12.2019
ca. 3 Minuten
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Die zunehmende Verkehrsdichte macht Parkraum nicht erst seit gestern zu einem Wirtschaftsgut, mit dem sich gutes Geld verdienen lässt. Krankenhäuser, Supermärkte oder ähnliche Institutionen lassen ihre Parkplätze daher verstärkt durch professionalisierte Parkraumüberwachungsunternehmen entsprechend bewirtschaften. Wir berichteten, vgl. https://www.kanzlei-voigt.de/aktuelle-themen/der-super-vermarktete-parkplatz.

Wie funktioniert die Bewirtschaftung?

Die Unternehmen schließen mit dem Grundeigentümer dann regelmäßig einen Vertrag zur Parkraumbewirtschaftung. Sie legen dann Benutzungsordnungen fest, unter welchen Bedingungen ein Parkplatz benutzt werden darf, bspw. hinsichtlich der Nutzungsberechtigung und Nutzungsdauer. Bei Verstößen gegen die Benutzungsverordnung versenden sie dann Knöllchen. Diese Knöllchen sind zivilrechtlich als Vertragsstrafe zu werten, die rein denklogisch nur zwischen dem Bewirtschaftungsunternehmen und dem Parkplatzbenutzer, also dem tatsächlichen Fahrer des falsch geparkten Autos, fällig werden kann.

Wer haftet für Parkverstöße?

Und genau darin besteht das Problem der Bewirtschaftungsunternehmen. Diese können zwar anhand des Nummernschildes den Halter des falsch geparkten Fahrzeugs ermitteln, aber nur in den seltensten Fällen lässt sich auch herausfinden, wer der der tatsächliche Fahrer war.

Bestritt der Halter zum Zeitpunkt des behaupteten Parkverstoßes, der tatsächliche Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein, so haben die Instanzgerichte sehr häufig die gegen den Halter gerichtete Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe abgewiesen. So auch im vorliegenden Fall das Amtsgericht und Landgericht Arnsberg. Letzteres ließ allerdings die Revision zum BGH zu, der sich nun erstmals mit diesem Fragenkomplex beschäftigen musste.

Das aktuelle Urteil bringt etwas Licht ins Dunkel

In dem aktuellen Urteil hat der für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat einige sehr wesentliche Punkte richtig herausgestellt:

Allein aus der Haltereigenschaft ergebe sich keine Anspruchsgrundlage für die Begleichung der Vertragsstrafe. Auch gebe es keine entsprechende Auskunftspflicht, nach der der Halter den Fahrer gegenüber dem klagenden Bewirtschaftungsunternehmen benennen müsse.

Dann aber setzt sich der BGH sehr intensiv mit den zivilprozessualen Regelungen der Darlegungslast auseinander.

Wenn ein Kläger eine Tatsache einfach behauptet bspw. der Halter war an dem Tag auch der Fahrer, dann reicht es grundsätzlich aus, wenn der Beklagte diesen Vortrag einfach bestreitet Das bestreite ich. Dann muss der Kläger die von ihm behauptete Tatsache beweisen, nämlich dass der Halter auch tatsächlich der Fahrer war, was Bewirtschaftungsunternehmen in entsprechend gelagerten Fällen regelmäßig nicht können.

Keine Regel ohne Ausnahme

Der BGH weist zu Recht darauf hin, dass es von dieser Regel eine anerkannte Ausnahme gibt. Bei einer zu beweisenden Tatsache, über die der Kläger keine näheren Erkenntnisse und keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, aber es dem Beklagten unschwer möglich ist zu schildern, wie es denn wirklich gewesen sein soll, trifft den Beklagten eine sog. sekundäre Darlegungslast. Die Folge ist, dass einfaches Bestreiten des klägerischen Vortrags nicht mehr wirksam ist. Insoweit kann den Ausführungen des aktuellen Urteils nur zugestimmt werden.

Was ist die sekundäre Darlegungslast?

Die Frage aber, was unter der sekundären Darlegungslast in entsprechenden Konstellationen eigentlich zu verstehen ist, kann leicht missverstanden werden. Schließlich geht es hierbei nicht um die Frage, wer zum Zeitpunkt des Parkverstoßes das Fahrzeug gefahren ist. Wäre dies der Fall, läge faktisch ein Auskunftsanspruch vor, dessen Existenz der BGH im vorliegenden Urteil ausdrücklich verneint hat. Es geht allein um die Frage, ob der Beklagte tatsächlich passiv legitimiert ist, d.h. ob er verklagt werden kann.

Dabei geht es im Kern um Folgendes: Wenn der Beklagte bestreitet, den Parkverstoß begangen zu haben, dann muss er darlegen, warum das nicht der Fall gewesen sein kann. Zum Beispiel, weil er sich zum Zeitpunkt des Parkverstoßes nicht auf dem Parkplatz aufgehalten hat, so dass ausgeschlossen werden kann, dass der Beklagte der Schuldner der Vertragsstrafe ist.

Ein einfaches Beispiel zur Illustration: Der Nachwuchs begeht mit Papas Auto einen solchen Parkverstoß und Papa soll nun das Knöllchen bezahlen. Dieser kann den Verstoß aber nicht begangen haben, weil er zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Vertragsverstoßes mit seiner Ehefrau zu Hause gewesen ist.  Dann ist es ausreichend, wenn er diesen Sachverhalt darlegt.

Müsste der beklagte Vater darlegen, wer zum Tatzeitpunkt sein Fahrzeug gefahren ist, dann entspräche dies der vom BGH negierten Auskunftspflicht. Vielmehr muss er darlegen, dass er den ihm vorgeworfenen Parkverstoß nicht begangen haben kann, weil er nachweislich, auch Ehepartner sind vollwertige Zeugen, zum Tatzeitpunkt nicht das streitgegenständliche Auto falsch geparkt haben kann.

Der Fall ist noch nicht abgeschlossen!

Der BGH hat die Angelegenheit zur ergänzenden Beweisaufnahme an das Landgericht Arnsberg verwiesen. Es bleibt daher sehr spannend, wie sich der weitere Prozessverlauf entwickeln wird. Wir werden den weiteren Ablauf akribisch verfolgen und Sie auch in Zukunft darüber informieren!

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