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Schadensersatz nicht erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist

Nach einem Verkehrsunfall hat der Unfallgeschädigte in vielen Fällen mehrere Möglichkeiten. Ist der Schaden nicht zu groß, kann das Fahrzeug gegebenenfalls mit einer (Teil-)Reparatur weitergenutzt werden. Für Versicherer oftmals Anlass, um sich mit der Zahlung des Schadensersatzes Zeit zu lassen und auf die Sechs-Monats-Frist zu verweisen. Das Landgericht (LG) Köln nahm den Beschluss vom 14.07.2017 […]
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30.09.2017
ca. 2 Minuten
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Nach einem Verkehrsunfall hat der Unfallgeschädigte in vielen Fällen mehrere Möglichkeiten. Ist der Schaden nicht zu groß, kann das Fahrzeug gegebenenfalls mit einer (Teil-)Reparatur weitergenutzt werden. Für Versicherer oftmals Anlass, um sich mit der Zahlung des Schadensersatzes Zeit zu lassen und auf die Sechs-Monats-Frist zu verweisen. Das Landgericht (LG) Köln nahm den Beschluss vom 14.07.2017 (Az.: 11 S 444/16) zum Anlass, um klar zu stellen, dass eine Weiternutzung über sechs Monate nach der Reparatur keine Voraussetzung für die Auszahlung ist, sondern höchstens einen Erstattungsanspruch des Versicherers begründen kann.

Was war passiert?

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hatte einen Schaden am Fahrzeug, für den die Reparatur des Schadens netto über dem sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand lag, jedoch noch unterhalb des Wiederbeschaffungswerts.  Er verlangte vom Versicherer daher die Reparaturkosten netto. Der Versicherer verweigerte die Zahlung und verwies auf die Sechs-Monats-Frist des BGH, wonach “der Geschädigte die Netto-Reparaturkosten ansetzten [kann], wenn er den reparierten Gegenstand mindestens noch sechs Monate weiternutzt und ggf. verkehrssicher (teil)reparieren lässt“.

Der Geschädigte wollte sich damit nicht zufrieden geben und zog vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das zunächst angerufene Amtsgericht wies seine Forderung ab. Dagegen ging er in Berufung. Zwischenzeitlich waren die sechs Monate abgelaufen, so dass der Versicherer zahlte. Weil die Verfahren Kosten verursacht hatten, hatte das Landgericht dennoch über den Streit zu entscheiden.

Bei dieser Gelegenheit stellte es – unter Bezugnahme auf den BGH – klar: “Die Sechs-Monats-Frist ist weder für die Fälligkeit maßgeblich noch stellt sie eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung dar. Sie ist vielmehr Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse und hat damit beweiserhebliche Bedeutung (…). Durch den Ablauf der Sechs-Monats-Frist ist der Beweis geführt, dass das Integritätsinteresse des Klägers von Anfang an bestand“.

Das bedeute aber nicht, dass der Versicherer den Geschädigten darauf verweisen kann den Schaden erst nach sechs Monaten geltend zu machen. Vielmehr könne er vom Geschädigten Ersatz verlangen, wenn dieser das Fahrzeug vor Ablauf der sechs Monate veräußert.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wer Reparaturkosten geltend macht, obgleich eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich günstiger wäre, sollte nicht vergessen, dass der Ausgleich aufgrund seines Erhaltungsinteresses an dem geschädigten Fahrzeug (sog. Integritätsinteresse) erfolgt. Der BGH hat dabei entschieden, dass das Integritätsinteresse durch eine sechsmonatige Weiternutzung bewiesen wird. 

Ob und unter welchen Umständen sich eine Klage lohnt, kann ein versierter Rechtsanwalt einschätzen. Die Anwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite.

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