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Streupflicht der Gemeinde? Nicht immer, nicht überall (OLG Hamm, Urteil vom 12.08.2016, 11 U 121/15)

Der Winter steht vor der Tür und Schnee und Eisglätte werden das Befahren so mancher Straße erheblich beeinflussen. Kann man die Behörde in Anspruch nehmen, wenn infolge einer vereisten Straße ein Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt und daher beschädigt wird? Nein, nicht immer, sagt das OLG Hamm. Was war passiert? Der Kläger befuhr gegen 08:30 […]
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18.11.2016
ca. 3 Minuten
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Der Winter steht vor der Tür und Schnee und Eisglätte werden das Befahren so mancher Straße erheblich beeinflussen. Kann man die Behörde in Anspruch nehmen, wenn infolge einer vereisten Straße ein Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt und daher beschädigt wird? Nein, nicht immer, sagt das OLG Hamm.
Was war passiert?
Der Kläger befuhr gegen 08:30 Uhr mit seinem Fahrzeug einer außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Kreisstraße. In einer Kurve, die weder ein besonderes Gefälle oder eine seitliche Neigung aufwies, verlor er infolge von Straßenglätte die Kontrolle über sein Fahrzeug und verunglückte. Da die Gemeinde an dieser Stelle tatsächlich nicht gestreut hatte, nahm er die Behörde auf Schadenersatz in Anspruch. In erster Instanz vor dem Landgericht wurde seiner Klage vollständig stattgegeben, das OLG Hamm hingegen änderte das Urteil und wies die Klage vollständig ab.
Grundsätzlich, so das OLG Hamm, gehört es zu den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten derjenigen Gemeinde, in deren Gebiet die Straße verläuft, diese in einem Zustand zu halten, der eine gefahrlose Nutzung möglich macht. Dazu gehört auch der Winterdienst, also das Streuen und/oder Räumen.
Diese Räum- und Streupflicht wird allerdings – wie jede Verkehrssicherungspflicht – durch das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit begrenzt, denn es ist ohne Probleme nachzuvollziehen, dass nicht zu jeder Zeit alle Straßen gleichzeitig und vollständig gesichert werden können. Daher haben die für die Verkehrssicherheit der Straßen Verantwortlichen nach gefestigter und einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung sowie nach allgemeiner Auffassung in der Literatur den Glatteisgefahren auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen nur ausnahmsweise vorzubeugen, und zwar grundsätzlich nur an besonders gefährlichen Stellen.
Eine solche besonders gefährliche Stelle liegt dann vor, wenn der Straßenbenutzer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und damit zu fordernder erhöhter Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann.
Demgegenüber liegt nach Ansicht des OLG Hamm eine besonders gefährliche Stelle dann nicht vor, wenn ein umsichtiger Kraftfahrer unter Berücksichtigung der bei winterlichen Temperaturen gebotenen Vorsicht mit dem Auftreten von Glätte an der konkreten Stelle rechnen musste und die Gefahr der Stelle auch erkennbar war. Und genau nach Massgabe dieser Kriterien lag nach Auffassung des Senats hier keine gefährliche Stelle vor.
“Das bloße Vorhandensein einer Glättestelle in der Kurve, aufgrund derer ein PKW von der Fahrbahn abkommen kann, kann für die Annahme einer besonders gefährlichen Stelle im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ausreichend sein. Ausschlaggebend ist, ob die in Rede stehende Gefahrenstelle eine besondere Gefährlichkeit bei Glätte aufweist, die über die allgemeine Glättegefahr hinausgeht und die zudem nicht erkennbar und beherrschbar ist. Andernfalls unterläge jede Straßenkurve stets der Streupflicht, was der von der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung vorgenommenen Beschränkung der Streupflicht durch das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ersichtlich zuwiderliefe.”
Damit war die Klage abzuweisen.
Kanzlei-Voigt-Tipp:
Gerade außerhalb geschlossener Ortschaften muss nicht jede Straße flächendeckend gestreut sein. Man kann sich also nicht auf einen vollkommen gefahrlosen Fahrbahnbelag verlassen und muss daher zusätzlich vorsichtig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht die gesamte Straß vereist ist, sondern nur einzelne Fahrbahnabschnitte.
 
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Bildnachweis: GabriellaJudit/Pixabay

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