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Unbefugtes Öffnen eines Autos per Funk ist kein ‘Aufbrechen!’

Einem aktuell veröffentlichten Urteil des AG München zufolge, ist eine Hausratversicherung bei der Entwendung von Gegenständen aus einem Auto nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn das Auto unbefugt per Funksignal geöffnet wurde. Was war passiert Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug abgestellt, mittels des zugehörigen Keyless-Go-Systems über Funk verriegelt und für fünf Minuten verlassen. Als er zurückkehrte stellte […]
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16.10.2020
ca. 3 Minuten
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Einem aktuell veröffentlichten Urteil des AG München zufolge, ist eine Hausratversicherung bei der Entwendung von Gegenständen aus einem Auto nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn das Auto unbefugt per Funksignal geöffnet wurde.

Was war passiert

Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug abgestellt, mittels des zugehörigen Keyless-Go-Systems über Funk verriegelt und für fünf Minuten verlassen. Als er zurückkehrte stellte er fest, dass ein Reise- und ein Pilotenkoffer entwendet worden waren. An dem Pkw befanden sich keine Aufbruchspuren. Der Geschädigte verständigte umgehend die örtlich zuständige Polizeidienststelle und erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt. Da kein Täter ermittelt werden konnte, wurde das Verfahren eingestellt.

Der Geschädigte teilte den Vorfall seinem Hausratversicherer mit und machte Ersatzansprüche geltend. Der Versicherer verwies indes auf die Bedingungen des Versicherungsvertrags und verweigerte die Leistung. Der Geschädigte zog daraufhin vor Gericht.

Fällt eine Relay-Attack unter den Begriff des Aufbrechens?

Die Bedingungen des Vertrages über die Hausratsversicherung enthielten folgende Klausel: Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die (…) durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet…werden.

Der Geschädigte vertrat vor Gericht die Auffassung, dass auch eine unbefugte Öffnung des Pkw per Funksignal unter den Begriff Aufbrechen falle. Der Versicherer hielt dem entgegen, es bestehe keine Einstandspflicht, da es vorliegend an einem Aufbrechen fehle. Seiner Auffassung nach, sei mehr erforderlich als jedes unbefugte Öffnen. Die Verwendung eines falschen Schlüssels mittels einer sogenannten Relay-Attack sei einem Aufbrechen nicht gleichzusetzen.

Das Amtsgericht München definiert den Begriff des Aufbrechens

Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass das vom Kläger vermutete unbefugte Öffnen des Pkw per Funksignal nicht unter die Versicherungsbedingungen der Beklagten falle.

Dem Urteil zufolge, sei der Begriff des Aufbrechens eindeutig. Dem allgemeinen Sprachgebrauch (und auch der Definition des Dudens) zufolge, sei Aufbrechen mit der Anwendung von Gewalt verbunden, auch wenn nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache erforderlich sei. Demnach sei Aufbrechen sicher nicht jedes unbefugte Öffnen mittels Verstärkung eines Funksignals oder Verwendung eines falschen Funksignals.

Im Sinne des Versicherers führt das Gericht weiter aus, für die Kosten- und Risikokalkulation des Versicherers sei es zwangsläufig erforderlich, dass der Versicherungsumfang (und damit ihre zu erwartenden Risiken) klar abgegrenzt seien. Es könnten nicht einfach (später) zusätzliche versicherte Risiken durch Auslegung entgegen eines eindeutigen Wortlauts in den Vertrag aufgenommen werden.

Das Gericht sah die Nachprüfbarkeit als nicht gegeben an

Die unterschiedliche Behandlung der Fälle des haptischen Aufbruchs und der Funkfernentriegelung begründete das Gericht mit der abweichenden Nachprüfbarkeit und der Beweislage. Bei einem – von den Bedingungen abgedeckten – gewaltsamen Aufbrechen wären in der Regel entsprechende Spuren vorhanden. Bei einer elektronischen Überwindung per Funksignal sei dies nicht gegeben. Hier könne nur aufgrund der Angaben des Geschädigten / Versicherungsnehmers – oder von Zeugen – eine deutlich unsicherere Abgrenzung zum schlichten Vergessen des Absperrens durch den Versicherungsnehmer erfolgen. Dies sei mit einer erheblichen Missbrauchsgefahr verbunden. Folglich könne ein Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass auch ein unbefugtes Öffnen des Pkw ohne Anwendung von Gewalt einen Versicherungsfall darstellen soll.

Kanzlei Voigt Praxistipp

So ärgerlich das Urteil für den Geschädigten auch sein mag, so ist es von seiner Begründung her zumindest nachvollziehbar. Allerdings enthält es – wenn auch nur zwischen den Zeilen – einen klaren Hinweis für die Versicherungsnehmer.

Wer über ein Fahrzeug mit Keyless-Go verfügt, sollte sowohl seine Hausrat- als auch die Kaskoversicherungsbedingungen daraufhin überprüfen, ob diese auch Diebstähle und Entwendungen aufgrund oder mittels Relay-Attack erfasst.

Die unmittelbar bevorstehende Wechselsaison in der Kfz-Versicherung bietet hierfür eine gute Gelegenheit.

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