Dürfen Motorräder der Klasse A1 künftig auch in Deutschland mit Klasse B gefahren werden?
Der Bundesrat hat in der 14. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zugestimmt. Er hat damit den Weg für die Liberalisierung zur Nutzung von Leichtkraftrollern und Leichtkrafträdern mit 125 Kubikzentimeter und max. 11 KW (15 PS) Leistung frei gemacht.
Wer die Fahrerlaubnis der alten Klassen 2, 3 oder 4 in der Bundesrepublik Deutschland – oder die entsprechende Fahrerlaubnis der damaligen DDR – vor dem 01.04.1980 erworben hat, durfte auch bisher Motorräder mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm³ und einer Motorleistung von maximal 11 kW führen.
Wer später dran war und ohne großen Aufwand auf ein entsprechendes Zweirad umsteigen will, braucht bis dato entweder eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder setzt seine Hoffnung auf die 984te Sitzung des Bundesrates am 20.12.2019.
Er oder sie hofft darauf, dass das Gremium künftig auch Inhabern der Fahrerlaubnisklasse B erleichtert, entsprechende Motorräder zu führen, so wie dies – mit Ausnahme der Niederlande und Dänemark – in allen an Deutschland angrenzenden Ländern der Fall ist.
In den meisten europäischen Ländern ist der A1 im B integriert (Blau). Die Abweichler wie Deutschland, Niederlande oder Dänemark sind in Rot markiert. ( Bild: IVM )
Das Europarecht stellt kein Hindernis dar!
Europarechtlich wäre eine Anpassung der Rechtslage in Deutschland unproblematisch und schon längst möglich gewesen. Schließlich ermöglicht Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Führen von Krafträdern der Klasse A1 auch mit dem Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B zu erlauben.
Wie könnte eine Regelung aussehen?
Wenn es nach der Bundesregierung ginge könnten Personen, die mindestens 25 Jahre alt und seit fünf Jahren im Besitz der Klasse B sind künftig in Deutschland auch Leichtkrafträder der Klasse A1 führen. Die Berechtigung würde Erlaubnis würde allerdings nicht automatisch, sondern erst nach einer Schulung mit neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (vier Unterrichtseinheiten Theorie und fünf Unterrichtseinheiten Praxis) erteilt werden. Eine Prüfung ist aktuell nicht vorgesehen.
Im Gegensatz zum Innenausschussder empfiehlt, der Verordnung unverändert zuzustimmen, besteht der Verkehrsausschuss allerdings auf einer Prüfung. Der Ausgang der Abstimmung ist mit Spannung zu erwarten.
Die Bundesratsdrucksache 574/19 zur „Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 06.11.2019 kann hier abgerufen werden.
Wie ist die Stimmungslage?
Quelle: Bike & Business v. 07.09.2019
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