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Wer haben will, muss beweisen – zum Nachweis des Unfalls nach AKB A 2.3.2 (AKB 2008)

Im Zivilprozess gilt der Grundsatz wer haben will, muss beweisen. Wer also von seinem Versicherer Geld haben möchte, muss nachweisen, dass er auch tatsächlich einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag hat. Wenn dort steht Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis, dann […]
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01.02.2017
ca. 4 Minuten
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Im Zivilprozess gilt der Grundsatz wer haben will, muss beweisen. Wer also von seinem Versicherer Geld haben möchte, muss nachweisen, dass er auch tatsächlich einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag hat. Wenn dort steht Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis, dann hat er eben dies zu beweisen. Über das Ob und Wie kommt es allerdings immer wieder zu Streit, insbesondere, wenn das schadenstiftende Ereignis nicht bis ins Detail aufgeklärt werden kann.

Was war passiert?

Der Versicherungsnehmer behauptete, er sei am 15. Juni 2014 gegen 23:00 Uhr bei einem Ausweichmanöver wegen eines Fuchses von der Fahrbahn abgekommen und auf der linken Seite mit dem Bordstein kollidiert. Dabei wären Stoßfänger, Kotflügel, der Klimakondensator und eine Leichtmetallfelge beschädigt worden. Die Felge sei nicht mehr erhältlich, weshalb der Austausch aller vier Felgen erforderlich sei. Der Versicherungsnehmer bezifferte den Anspruch der Höhe nach, wobei er für die Felgen bereits von sich aus einen Abzug neu für Alt in Höhe von 20% vornahm.

Der Versicherer wollte den Schaden nicht bezahlen. Nach seiner Auffassung könne der Unfall sich weder in der beschriebenen Weise ereignet, noch die geltend gemachten Schäden verursacht haben. Dies gelte insbesondere für den Klimakondensator und die angeblich erforderliche Neuanschaffung der Felgen. Hinzu komme die zeitliche Nähe zwischen dem Einschluss der Vollkasko-Versicherung (13.05.2014) und dem Unfall. Es sei daher von der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Schadensereignisses auszugehen. Der Versicherungsnehmer wollte sich damit nicht abfinden und zog vor Gericht.

Was sagen die Gerichte?

Das in erster Instanz zuständige Landgericht Heilbronn bezweifelte – wie der Versicherer auch -, dass ein Wildunfall stattgefunden, sowie dass dieser sich in der vom Versicherungsnehmer geschilderten Weise ereignet habe, auch wenn er – nach den Angaben des vorliegenden Sachverständigengutachtens – nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Aber da das Fahrverhalten des Versicherungsnehmers nicht zu einem Wildwechsel passe, sei der Ablauf nicht hinreichend liquide festgestellt. Da der Versicherungsnehmer den Unfall nicht zutreffend geschildert habe, habe er nicht alles getan, um das Schadensereignis hinreichend aufzuklären. Dies führe als Obliegenheitsverletzung nach AKB E.1.3 zur Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß AKB E.6.1 (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 05.02.2016 – Az.: 4 O 183/14 Ko). Der Versicherungsnehmer wollte sich damit nicht abfinden und ging – anwaltlich vertreten und erfolgreich – in die Berufung.

Das in zweiter Instanz zuständige OLG Stuttgart beauftragte seinerseits einen Sachverständigen. Dessen Feststellungen bestätigten die Ausführungen des erstinstanzlich tätigen Gutachters sowohl zur (plausiblen) Schadenshöhe als auch dem möglichen Schadenshergang und Schadensort. Im Gegensatz zur Vorinstanz führten sie jedoch nicht zu einer Klageabweisung, sondern zu einer Verurteilung des Versicherers. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Versicherungsnehmer den Nachweis des Unfalls nämlich hinreichend führen.

Die behaupteten Schäden seien sowohl hinsichtlich der Kollisionsgeschwindigkeit, des Aufprallwinkels, als auch der behaupteten Schäden, nachvollziehbar. Dasselbe gelte für den Ablauf an dem geschilderten Unfallort. Auch der Umstand, dass der Fuchs von links gekommen sein soll, sei in der konkreten Situation und angesichts der örtlichen Verhältnisse (bereits beginnende Rechtskurve) kein ungewöhnliches Verhalten.

Allerdings, so das Gericht, komme es nicht alleine darauf an, ob sich das behauptete Geschehen überhaupt ereignet haben könne. Wie bereits das OLG Karlsruhe in anderer Sache (16.03.2006 – Az.: 12 U 292/05), vertrat es die Auffassung, die Leistungspflicht des Versicherers sei bereits dann gegeben, wenn die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S.v. A.2.3.2. AKB beruhen können. Der Versicherer sei selbst dann zur Leistung verpflichtet wenn sich der Versicherungsfall, so wie er geschildert werde, nicht ereignet haben könne. Allerdings müsse feststehen, dass die Schäden der Art und Beschaffenheit nach nur auf einem Unfall beruhen können.

Dies mag auf den ersten Blick widersinnig erscheinen und den (Trug)schluss nahelegen, man müsse – um an das Geld des Versicherers zu kommen – nur einen Schaden haben und einen Unfall behaupten. Genau dies ist aber nicht der Fall. Für das Gericht war ausschlaggebend, dass der Unfall nach den Ausführungen des Sachverständigen mindestens im Bereich des Möglichen lag. Hätte er festgestellt, dass der Unfall weder an der angegebenen Unfallstelle und unter den angegebenen Bedingungen nicht stattgefunden haben kann, sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen… (vgl. OLG Hamm vom 21.01.2005 – Az.: 20 U 228/03), hätte es die Klage abgewiesen. Auf die weiteren Ausführungen, insbesondere zur Schadenshöhe, soll hier nicht eingegangen werden.

Anmerkung

Wir begrüßen das Urteil des OLG Stuttgart. Dies gilt nicht zuletzt auch in Hinblick auf die Auseinandersetzung mit der Abgrenzung des wahrscheinlichen von dem so-nicht– Unfall (vgl. LG Essen vom 22.12.2014 – Az.: 5 O 12713). Den Betrug zum Nachteil des Versicherers lehnen wir entschieden ab. Wir liegen aber z.B. mit dem OLG Köln (Urteil vom 02.03.2010 – Az.: I-9 U 122/09) auf einer Linie, wenn es darum geht, dass die Unfreiwilligkeit des Schadenereignisses nicht zum Begriff des Unfalls im Sinne der AKB gehört. Und wenn ein Versicherer die Leistung mit der Begründung verweigert, dass der Versicherungsnehmer das Schadensereignis vorsätzlich herbeigeführt habe, dann hat er dies zu beweisen. Bleibt er aber die Indizienkette schuldig, aus der im Rahmen der Gesamtschau aller Tatsachen und Beweise auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (vgl. OLG München, Urteil vom 07.03.2008 – Az.: 10 U 5394/07), dann kommt er um die Leistung nicht herum.

Fazit

Die Erfahrung zeigt, dass es selbst für die ungewöhnlichsten Geschehensabläufe eine einfache und logische Erklärung geben kann. Leider kommt es aber immer wieder vor, dass sich ein Versicherer lieber auf die standardisierte Ablehnung zurückzieht, als sich in der gebotenen Form mit dem Sachverhalt zu befassen. In diesen Fällen ist es gut, einen erfahrenen Anwalt an seiner Seite zu haben, der auch den Weg durch die Instanzen nicht scheut.

Die Anwälte der Kanzlei Voigt verfügen über eine durch mehrere zehntausend Prozesse gewachsene Erfahrung und führen einen Prozess nur dann, wenn auch Aussicht auf Erfolg besteht. Alles andere wäre unsinnig. Wir kämpfen für Ihr Recht und dafür, dass Sie am Ende zu den Gewinnern gehören.

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