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Zugegeben, wir wussten nicht was uns erwartet und wie die Resonanz auf unsere Einladung zum „1. Kanzlei Voigt Automotive Online Forum“ sein würde. Umso erfreuter waren wir dann, als die Zahl der Anmeldungen innerhalb kurzer Zeit die 500er Grenze überschritten und das Seminar dann mehr als 650 Teilnehmer hatte. Als das Seminar am 10.02.2021, pünktlich […]
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11.02.2021
ca. 3 Minuten

Zugegeben, wir wussten nicht was uns erwartet und wie die Resonanz auf unsere Einladung zum „1. Kanzlei Voigt Automotive Online Forum“ sein würde. Umso erfreuter waren wir dann, als die Zahl der Anmeldungen innerhalb kurzer Zeit die 500er Grenze überschritten und das Seminar dann mehr als 650 Teilnehmer hatte.
Als das Seminar am 10.02.2021, pünktlich um 14:00 startete, war das Lampenfieber dann auch wie weggeblasen. Nach einer kurzen Einführung durch unseren Vertriebsleiter Timm Diesbach, ging es mit den Impulsvorträgen unmittelbar zur Sache.
Keine Angst vor Regressklagen der Versicherer!
Zunächst erläuterte Rechtsanwalt Jörg Rüberg, wie Versicherer vermeintlich überzahlte Beträge von Werkstätten oder Autohäusern zurückfordern und welche Rolle Prüfberichte dabei spielen. Dass diese nach Vorgaben des Versicherers gefertigt werden und mit individuellen Sachverständigengutachten nicht zu vergleichen sind, war nur ein Aspekt. Insbesondere ging Rüberg auf typische Angriffspunkte der Versicherer, wie z.B. den Reparaturweg, die Verbringungskosten oder die Kosten einer anschließenden Probefahrt ein.
In der Fragerunde zeigte er u.a. auf, dass Regressprozesse und Prüfberichte kaum eine Chance auf Erfolg haben, wenn die Reparatur gemäß Sachverständigengutachten ausgeführt wird. Wie die online eingegangenen Fragen zeigten, hatte das Thema den Nerv der Betriebe getroffen. Die Bedeutung der Gefahr und dass sie nicht auf die leichte Schulter zu nehmen ist, zeigte Rüberg anhand der Verjährungsfrist auf. Diese beträgt drei Jahre und beginnt erst ab dem Ende des Jahres der Rechnungsstellung zu laufen. Es kann daher passieren, dass der Vorgang schon längst aus den Augen geraten ist und die Rechnung sich im Archiv befindet, wenn die Klage ins Haus flattert.
Zur Höhe der ersatzfähigen Rechnungspositionen erläuterte Rüberg, dass Versicherer die Kosten entsprechend der Erforderlichkeit und Angemessenheit der abgerechneten Positionen erstatten müssen. Das Sachverständigengutachten spielt dabei eine zentrale Rolle. Desinfektionskosten betreffend, wies er darauf hin, dass noch keine etablierte einheitliche Rechtsprechung existiert. Aber auch hier gilt: Es ist zu ersetzen, was erforderlich und angemessen ist.
“Bud Spencer” oder Schildkröte?
Unsere Key-Account-Managerin Frau Moughrabi vermittelte, dass und wie quasi jeder Kunde ein Lieblingskunde werden kann. Sie verdeutlichte, welche Rolle die eigene Wahrnehmung, Schubladendenken, Charaktereigenschaften und Stimmungslage dabei spielen. Anhand verschiedener Kundentypen und Herangehensweisen erläuterte sie, wie wichtig eine individuell abgestimmte Herangehensweise ist, damit sich nicht nur der Kunde gut aufgehoben fühlt, sondern auch der Mitarbeiter gut gerüstet ist. In der anschließenden Fragerunde zeigte Herr Diesbach auf, dass und welche Möglichkeiten für Inhouse-Schulungen bestehen.
Quotenvorrecht, was ist das?
Den Abschluss bildete der Vortrag von Rechtsanwalt Henning Hamann. Schnell wurde deutlich, dass das Quotenvorrecht bei eindeutig fremd- und eigenverschuldeten Schäden keine Rolle spielt. Anders ist dies bei Unfällen mit sogenanntem Teilverschulden. Als Beispiel dienten eine Kollision während eines Überholvorgangs auf der Autobahn, mit einer Geschwindigkeit von über 130 km/h sowie Parkplatzunfälle. In derart unklaren Fällen, bei denen die Unfallbeteiligten regelmäßig eine Mitschuld trifft, ist es empfehlenswert, den Schaden nicht nur der Kaskoversicherung des Kunden zu melden. Dies gilt sowohl in Hinblick auf die Wahl des Sachverständigen als auch die Stundenverrechnungssätze. Zudem wird das Kundenfahrzeug bei einer Werkstattbindung regelmäßig vom Hof geholt.
Hamann zeigte auf, weshalb bei einem Schaden von 6.525,- € in der (Voll-)Kaskoversicherung nur 4.500,- € und bei einer ausschließlichen Meldung beim gegnerischen Haftpflichtversicherer lediglich 3.262,50 € erstattet werden. Bei Nutzung des Quotenvorrechts, bei dem alle „Ansprüche die das Blech berührt haben“ anspruchsberechtigt sind, ist dagegen eine Ersatzquote von 96%, d.h. 6.262,50 € möglich. Hinzu kommt, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Kunden auch seinen Rückstufungsschaden in der Haftpflichtversicherung anteilig ersetzen muss. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Kalkulation des Schadens durch den eigenen Sachverständigen durchgeführt werden kann.
Das Quotenvorrecht ist vorteilhaft für Kunden und Werkstatt
Die Abrechnung nach Quotenvorrecht verläuft nicht wie im Kasko-, sondern wie beim Haftpflichtschadenfall. Für den Kunden bedeutet dies eine höhere Entschädigungsleistung, für die Werkstatt einen höheren Umsatz. Zudem entfällt regelmäßig die Selbstbeteiligung. Dies gilt auch für die Anwaltskosten oder eine Wertminderung, die der gegnerische Versicherer ebenfalls zu ersetzen hat. Selbst in sogenannten „130% Fällen“ ist das Quotenvorrecht anwendbar. Dennoch wird es noch viel zu wenig genutzt.
Herr Diesbach schloss die Veranstaltung mit einer Einladung für das nächste Online-Forum am 22.04.2021.
Wir bedanken uns bei allen Teilnehmern für die konstruktiven Beiträge. Fragen, auf die wir nicht direkt eingehen konnten, werden wir schriftlich beantworten.
Wir freuen uns, Sie bei unserem nächsten Forum wieder zahlreich begrüßen zu dürfen!
Ihr Team der ETL Kanzlei Voigt
 
 
 

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