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Vorsicht beim Gebrauchtwagenverkauf im Internet

Auch der Gebrauchtwagenmarkt ist derzeit in einer schwierigen Lage. Da erscheint der Onlinehandel sehr willkommen. Allerdings ist beim Einstellen von entsprechenden Angeboten auf einschlägigen Plattformen die erforderliche Sorgfalt an den Tag zu legen – um hinterher nicht draufzuzahlen. Dies zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 09.03.2020 (Az. 6 W 25/20). Was war passiert? […]
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13.05.2020
ca. 3 Minuten
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Auch der Gebrauchtwagenmarkt ist derzeit in einer schwierigen Lage. Da erscheint der Onlinehandel sehr willkommen. Allerdings ist beim Einstellen von entsprechenden Angeboten auf einschlägigen Plattformen die erforderliche Sorgfalt an den Tag zu legen – um hinterher nicht draufzuzahlen. Dies zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 09.03.2020 (Az. 6 W 25/20).

Was war passiert?

Ein Autohändler hatte auf einer Internetplattform einen Gebrauchtwagen für 1.100 Euro eingestellt. Statt des tatsächlichen Kilometerstandes vom 204.032 Kilometern, waren in der Anzeige 2.040 Kilometer angegeben. Dies führte dazu, dass der Plattformbetreiber den Wagen hervorgehoben als TOP ANGEBOT auswies. Ein Verbraucherverein forderte den Autohändler zum Unterzeichnen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Als sich dieser weigerte, zog der Verein vor Gericht.

Im laufenden Verfahren vor dem zuständigen Landgericht berief sich der Autohändler auf einen schlichten Eingabefehler, der durch das ebenfalls eingestellte Foto vom Tachometer erkennbar sei. Um die Angelegenheit abzuschließen, unterzeichnete der Autohändler letzten Endes die Unterlassungserklärung und übernahm die außergerichtlichen Kosten des klagenden Vereins. Beide Parteien erklärten daraufhin gegenüber dem Landgericht den Rechtsstreit für erledigt.

Dieses legte daraufhin die Kosten des Verfahrens dem klagenden Verbraucherverein auf. Aus Sicht des Gerichts wäre dieser sonst unterlegen, denn es nahm an, dass eine Irreführung nicht vorliege, jedenfalls nicht spürbar sei. Der angesprochene Verkehr würde aufgrund der Diskrepanz den offensichtlichen Eingabefehler erkennen und würde weiter auch durch das Foto vom Tachometer ausreichend aufgeklärt. Daran ändere auch die Bewertung als ‚TOP ANGEBOT‘ nichts, weil der Verkehr offensichtlich nicht von einem ernstgemeinten Angebot ausgehen werde.

Dagegen wandte sich der klagende Verein mit einer Beschwerde an das Oberlandesgericht Köln.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht wertete den zu erwartenden Verfahrensausgang anders und legte dem Autohändler die Verfahrenskosten auf. Seiner Auffassung nach stand dem klagenden Verein ein Unterlassungsanspruch gegen den Autohändler nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu. Das Gericht sah in der falschen Kilometereingabe eine irreführende und damit unlautere geschäftliche Handlung. Dabei war es unerheblich, ob ein potenzieller Käufer den Fehler aus dem Text oder gar dem Foto des Tachostandes erkennen kann oder bereits der Verkaufspreis von 1.100 Euro bei einer Laufleistung von lediglich 2.040 Kilometern völlig abwegig ist und er darin sofort einen Fehler erkennen wird.

Auch war irrelevant, ob die Falschangabe bewusst oder versehentlich erfolgte. Für das Gericht war ein anderer Aspekt maßgeblich: Da unbestritten ist, dass die Bewertung als ‚TOP ANGEBOT‘ neben dem Preis vor allem mit dem angegebenen Km-Stand zusammenhängt, führt die fehlerhafte Angabe im Angebotstext zu einer Bewertung als ‚TOP ANGEBOT‘, obwohl das Angebot wegen der hohen tatsächlichen Laufleistung tatsächlich nicht die Kriterien für ein ‚TOP ANGEBOT‘ erfüllt.

Das Foto sei dabei zu einer Aufklärung des Fehlers nicht ausreichend: Denn vor dem Hintergrund der blickfangmäßig hervorgehobenen Bewertung als ‚TOP ANGEBOT‘ reicht zur Aufklärung nicht allein die nicht am Blickfang teilhabende wahre Km-Angabe auf dem Foto des Tachometers. Für den Kunden sei dabei nicht ersichtlich, ob und welche weiteren Faktoren die Bewertung als TOP ANGEBOT begründen, wie etwa Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers, Ausstattung des Fahrzeugs etc.

In der Konsequenz bedeutet dies: Aus diesen Erläuterungen kann der Interessent nicht die Bedeutung des Km-Stands für die Auszeichnung als ‚TOP ANGEBOT‘ erkennen, sodass eine bloße Aufklärung über den tatsächlichen Km-Stand nicht gleichzeitig und zwingend auch den Rückschluss auf eine fehlerhafte Vergabe der Auszeichnung ‚TOP ANGEBOT‘ zulässt und damit der Interessent weiterhin von einem ‚TOP ANGEBOT‘ ausgehen kann.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wie dieser Fall zeigt, können auch versehentlich falsch getätigte Angaben beim Erstellen eines Internetangebotes kostspielige Konsequenzen nach sich ziehen. Allerdings war zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt, ob und in welchem Maße die falsche Kilometerangabe auf die Bewertung als TOP ANGEBOT Einfluss hatte, schließlich basiere die Berechnung auf einem intelligenten Algorithmus, in den über 10 Mio. Datensätze und mehr als 70 Kriterien einflössen.

Mit einem frühzeitig eingeschalteten und erfahrenen Rechtsbeistand lässt sich ein kostspieliges Verfahren gegebenenfalls vermeiden. Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.

 
Bildnachweis: Pexels/KM L

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