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Was ist ein Betriebsschaden?

Bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen kommt es immer wieder auch zu Schäden – sowohl am Kraftfahrzeug selbst als auch an anderen Gegenständen. Nach einem Schadensfall stellt sich dann mitunter die Frage, ob es sich um einen Betriebs- oder einen Unfallschaden handelt. Schließlich besteht für Betriebsschäden regelmäßig keine Deckung in der Kaskoversicherung. Welche Kriterien spielen beim Betriebsschaden eine Rolle? […]
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17.08.2020
ca. 3 Minuten
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Bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen kommt es immer wieder auch zu Schäden – sowohl am Kraftfahrzeug selbst als auch an anderen Gegenständen. Nach einem Schadensfall stellt sich dann mitunter die Frage, ob es sich um einen Betriebs- oder einen Unfallschaden handelt. Schließlich besteht für Betriebsschäden regelmäßig keine Deckung in der Kaskoversicherung.

Welche Kriterien spielen beim Betriebsschaden eine Rolle?

Ein Betriebsschaden liegt immer dann vor, wenn sich ein nach dem Verwendungszweck des Fahrzeugs gewöhnliches und zu erwartendes Risiko verwirklicht.

Typische Fallgruppen sind Schäden am Fahrzeug infolge falscher Bedienung, verrutschender Ladung, Überbeanspruchung oder aufgrund typischer Abnutzung. 

Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum Normalbetrieb des Kraftfahrzeuges gehören z. B. Beladung der Pritsche mit Steinen, unterfallen ebenfalls den Betriebsschäden. Typisch sind Verwindungsschäden sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenen Fahrzeug, ohne dass eine Einwirkung von außen dabei eine Rolle gespielt hat.

Als Einwirkung von außen sind Ursachen anzusehen, die nicht von dem Fahrzeug selbst ausgehen, wie dies z.B. bei der Kollision eines an einen Traktor montierten Pfluges mit einer Böschung der Fall war (LG Amberg, Entsch. v. 09.08.2018, Az. 21 O 103/18).

Solche Ursachen können nach der Rechtsprechung auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder in Witterungsverhältnissen liegen. Das OLG Nürnberg (Hinweisbeschl. v. 30.11.2016, Az. 8 U 934/16) oder das OLG Stuttgart (Urt. v. 30.07.2020, Az. 7 U 57/20), hatten Beschädigungen infolge des Überfahrens einer Fahrbahnschwelle nicht als Unfall, sondern lediglich als Auswirkungen eines Risikos gewertet, dem ein Fahrzeug bei seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist. 

Das LG München II hatte dagegen festgestellt, dass – wenn eine Bodenwelle aufgrund ihrer mangelnden Erkennbarkeit mit einem Kraftfahrzeug zu schnell überfahren wird und dadurch ein Schaden am Fahrzeug entsteht – ein Unfallschaden vorliegt (LG München II, Urt. v. 13.01.2017 – 10 O 3458/16 Ver).

Dem BGH zufolge sind Schäden, “die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, Betriebsschäden“.

Allerdings realisiere sich “wenn durch die Fahrbahnbeschaffenheit ein Schleudervorgang ausgelöst werde, der nur wegen Vorhandenseins eines Anhängers zu einem Schaden des ziehenden Fahrzeugs führe, nicht das typische, nicht versicherte Gespannrisiko“, sondern es liege dann ein Unfall vor  (BGH, Urt. v. 19.12.2012, Az. IV ZR 21/11). 

Das OLG-Schleswig Holstein (Urt. v. 30.11.1994, Az. 9 U 62/94) sah einen Unfall- und keinen Betriebsschaden, nachdem der Sattelauflieger eines Gespanns beim Befahren einer schnee- und eisglatten Einfahrt zu einem Autobahnparkplatz ins Schleudern geraten und gegen die Fahrerkabine des Zugfahrzeugs gerutscht war. Das OLG Stuttgart (Urt. v. 24.07.2003, Az. 7 U 47/03) sah in einem vergleichbaren Sachverhalt einen Betriebsschaden.

Zusammentreffen von Unfall- und Betriebsschaden

Wenn Unfall- und Betriebsschaden in einem Ereignis zusammentreffen entscheiden die Details. So hatte das OLG Koblenz über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem ein Weinbergschlepper ins Rutschen kam und einen Abhang hinabstürzte. In den überschlagsbedingten Folgen sah das Gericht einen Betriebsschaden. Die Schäden, die durch den Aufprall auf dem tiefer gelegenen Grundstück verursacht worden waren, stufte es als Unfallschaden ein (OLG Koblenz, Urt. v. 16.10.1998, Az. 10 U 1213/97). 

Kanzlei Voigt Praxistipp

Die Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschaden ist nicht nur schwierig, sondern weist immer wieder mitunter auch Überschneidungen auf. Bei unklaren Sachverhalten lohnt sich daher nicht nur der Blick in die Kaskobedingungen, sondern immer wieder auch die Einschaltung eines entsprechend versierten Anwalts.

 

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