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Wenn 3-2-1 Meins! nicht passt

Die Plattform eBay bietet für Fahrzeughalter und Autobastler eine breite Auswahl. Doch nicht immer endet 3-2-1 Meins! zur Zufriedenheit der Beteiligten. So auch für einen Käufer von Alufelgen, die als passend beworben wurden, jedoch eine weitere Zulassung erforderlich gemacht hätten. Als sich der Verkäufer nicht einsichtig zeigte, musste das Amtsgericht (AG) München über den Vorfall […]
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07.05.2018
ca. 2 Minuten
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Die Plattform eBay bietet für Fahrzeughalter und Autobastler eine breite Auswahl. Doch nicht immer endet 3-2-1 Meins! zur Zufriedenheit der Beteiligten. So auch für einen Käufer von Alufelgen, die als passend beworben wurden, jedoch eine weitere Zulassung erforderlich gemacht hätten. Als sich der Verkäufer nicht einsichtig zeigte, musste das Amtsgericht (AG) München über den Vorfall entscheiden.

Was war passiert?

Ein Käufer erwarb über die Internetplattform eBay im Oktober 2016 vom Verkäufer vier Alufelgen “AMG 20 Zoll”. Die beiden vereinbarten einen Kaufpreis in Höhe von 1.699 Euro zuzüglich Versandkosten in Höhe von 79 Euro. In dem Angebot auf eBay hieß es zu den Felgen: Passend für Mercedes-Benz-Fahrzeuge: […] W207 […] und Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung.

Nachdem er den Kaufpreis an den Verkäufer überwiesen und die Felgen erhalten hatte, stellte der Käufer fest, dass zwar sowohl der Zentrierring als auch der Lochkreis der Felgen mit dem Modell Mercedes W207 kompatibel sind, der Felgentyp allerdings erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung mit diesem Fahrzeug gefahren werden darf. Fünf Tage nach dem Kauf erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und leitete das von eBay vorgesehene Rückgabeverfahren ein – ohne Erfolg. Daraufhin schaltete er einen Rechtsanwalt ein, der ebenfalls die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangte.

Der Verkäufer, anwaltlich vertreten, lehnte eine Rückabwicklung jedoch ab. Seiner Auffassung nach sei nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit gewesen, dass die Reifen auch zulassungsrechtlich gefahren werden können. Das Risiko der Verwendung liege beim Käufer, der sich bei einem autorisierten Mercedes-Benz-Händler über etwaige zulassungsrechtliche weitere Auflagen für diesen Felgensatz hätte informieren können. Dass der Käufer dies nicht getan habe, sei nicht ihm, dem Verkäufer, anzulasten.

Der Käufer gab sich mit dieser Antwort nicht zufrieden und zog vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht gab dem Käufer Recht. Der Verkäufer habe in der eBay-Anzeige angegeben, dass die Felgen auch für den Fahrzeugtyp W207 passend seien. Dies sei als Beschaffenheitsvereinbarungen zu sehen, dass diese Felgen ohne weiteres auf dem entsprechenden Fahrzeugtyp genutzt werden könnten. Die Beschreibung passend sei dabei jedoch nicht lediglich auf die technische Beschreibung beschränkt, dass die Felgen auf diesen Fahrzeugtyp montiert werden könnten. Vielmehr sei die Aussage dahingehend zu verstehen, dass gerade kein besonderes Zulassungsverfahren mehr durchlaufen werden müsse.

Dass ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, steht dem Anspruch des Käufers nicht entgegen. Ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelgewährleistung könne gerade nicht für die fehlende vereinbarte Beschaffenheit gelten.

Das Amtsgericht verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises nebst Versandkosten gegen Rückgabe der erworbenen Alufelgen durch den Käufer.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Nicht alles, was sich als Schnäppchen darstellt, ist auch unterm Strich günstiger. Gleichzeitig bedeutet der Ausschluss der Gewährleistung auch keinen Freifahrtschein für den Verkäufer. Vielmehr ist maßgeblich, was aus objektiver Sicht verstanden werden kann. Sollte es zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung kommen, ist rechtlicher Rat gefragt.

Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne mit ihrem Rat zur Seite, damit Sie nicht auf Ansprüche verzichten müssen, die Ihnen zustehen.

 

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