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Wer haftet, wenn entgegen der Fahrtrichtung gefahren wird?

Unfälle auf Parkplätzen sind keine Seltenheit. Doch wer haftet, wenn eines der Fahrzeuge entgegen der Fahrtrichtung fährt und das andere Rückwärts ausparkt? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in seinem Hinweisbeschluss vom 23.04.2018 (Az.: 4 U 11/18) befassen. Was war passiert? Ein Autofahrer wollte aus der Parkbucht eines Autobahnparkplatzes rückwärst ausparken. Dabei […]
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04.09.2018
ca. 2 Minuten
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Unfälle auf Parkplätzen sind keine Seltenheit. Doch wer haftet, wenn eines der Fahrzeuge entgegen der Fahrtrichtung fährt und das andere Rückwärts ausparkt? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in seinem Hinweisbeschluss vom 23.04.2018 (Az.: 4 U 11/18) befassen.

Was war passiert?

Ein Autofahrer wollte aus der Parkbucht eines Autobahnparkplatzes rückwärst ausparken. Dabei stieß er mit einem Fahrzeug der Straßenbaubehörde zusammen, das die Fahrgasse langsam entgegen der Fahrtrichtung befuhr. Sowohl der Autofahrer als auch die Straßenbaubehörde sahen sich als Geschädigte, so dass es außergerichtlich zu keiner Einigung kam.

Die Entscheidung der Gerichte

Das zunächst angerufene Landgericht gab der Straßenbaubehörde Recht. Das Behördenfahrzeug war auf dem Parkplatz, um diesen auf Schäden zu kontrollieren. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger bestätigte, dass es dafür erforderlich gewesen sei, die Fahrgasse entgegen der Fahrtrichtung zu befahren. Weiterhin war das Behördenfahrzeug ordnungsgemäß mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen gekennzeichnet und nahm Sonderrechte in Anspruch.

Der Autofahrer wollte sich damit nicht zufrieden geben und legte gegen das Urteil Berufung ein. Diese begründete er damit, er habe mit dem – aus seiner Sicht – verbotswidrigen Fahren entgegen der Fahrtrichtung nicht rechnen müssen. Außerdem habe der Mitarbeiter der Straßenbaubehörde den Parkplatz auch zu Fuß auf Schäden kontrollieren können.

Das OLG Oldenburg teilte die Auffassung des Autofahrers nicht. In seinem Hinweisbeschluss teilte es mit, dass der Behördenmitarbeiter das gesetzlich eingeräumte Sonderrecht ordnungsgemäß genutzt hat. Der Autofahrer hingegen sei in der Pflicht gewesen sich beim rückwärts Ausparken in beide Richtungen zu vergewissern, zumal neben Sonderrechtsfahrzeugen auch Fußgänger die Fahrgasse entgegen der Fahrtrichtung kreuzen könnten.

Auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts nahm der Autofahrer seine Berufung zurück.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Auch wenn bei Unfällen auf Parkplätzen in den meisten Fällen die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt werden kann, gibt es auch Ausnahmefälle. Insbesondere derjenige, der rückwärts fährt, hat besondere Vorsicht walten zu lassen – wie der BGH kürzlich bestätigte. Nur, weil eine Fahrgasse als Einbahnstraße gekennzeichnet ist, schließt dies eine (berechtigte) Nutzung entgegen der Fahrtrichtung nicht aus. Sollte es trotz aller Vorsicht dennoch krachen, stehen Ihnen die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt gerne zur Seite.

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