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Werden Sie nicht zum Brandstifter!

Bei Großveranstaltungen oder an Badeseen werden benachbarte Wiesen oft abgemäht und temporär als zu Parkflächen genutzt. Auch „Wildparken“ ist immer wieder an der Tagesordnung. Wenn dann Teile der Abgasanlage eines abgestellten Fahrzeugs - insbesondere der Katalysator - mit leicht brennbaren Materialien wie Gras oder herumliegendem Papier in Berührung kommen oder die Strahlungswärme die Umgebung weiter aufheizt, kommt es immer wieder zu Bränden. Diese beschädigen oder vernichten dann nicht nur das Gras sowie das schadenverursache Fahrzeug, sondern in der Regel immer wieder auch andere Fahrzeuge.
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20.07.2022
ca. 2 Minuten
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Bei Großveranstaltungen oder an Badeseen werden benachbarte Wiesen oft abgemäht und als Parkflächen genutzt. Auch „Wildparken“ ist oftmals an der Tagesordnung. Wenn dann Teile der Abgasanlage eines abgestellten Fahrzeugs – insbesondere der Katalysator – mit leicht brennbaren Materialien wie Gras oder herumliegendem Papier in Berührung kommen oder die Strahlungswärme die Umgebung weiter aufheizt, kommt es immer wieder zu Bränden. Diese beschädigen oder vernichten dann nicht nur das Gras sowie das schadenverursache Fahrzeug, sondern in der Regel immer wieder auch andere Fahrzeuge.

Fremdschäden reguliert der Haftpflichtversicherer!

Die Schäden an der Wiese und an den Fremdfahrzeugen reguliert in der Regel der Haftpflichtversicherer des schadenverursachenden Fahrzeugs. Schließlich zählt auch das Parken zum Betrieb eines Fahrzeugs. Und wenn die Wärmestrahlung der Abgasanlage einen Brand verursacht, dann ist dies eine Auswirkung der von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren. Dasselbe gilt für Bodenverunreinigungen, die z.B. durch brandbedingt auslaufende Betriebsstoffe verursacht werden (vgl. RVG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 12.09.2016, Az. 3 K 832/15.NW, das sich detailliert mit der Brandentstehung durch Hitzeabstrahlung auseinandersetzt). Gelingt dem Versicherer der Nachweis einer Obliegenheitsverletzung, kann er bereits erbrachte Leistungen bis zu einer maximalen Höhe von 7500 Euro von seinem Versicherungsnehmer zurückfordern.

Beim Schaden des brandstiftenden Fahrzeugs ist die Sachlage komplizierter!

Den Schaden an dem brandstiftenden Fahrzeug deckt die Teil- oder Vollkaskoversicherung, sofern denn eine solche besteht. Allerdings behaupten Versicherer gerne zunächst ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers, um ihre Leistung quotal zu kürzen. In trockenen Tüchern ist die Sache damit also noch nicht. Zwar handelt es sich vielfach nur um eine unbegründete Behauptung ins Blaue hinein. Mitunter sind die Behauptungen aber auch substantiiert. Wenn dem so ist, ist dringend davon abzuraten den Kopf in den Sand zu stecken bzw. sich auf Schweigen oder Bestreiten mit Nichtwissen zurückzuziehen. Der einzige Ausweg besteht hier darin, die Behauptungen des Versicherers substantiiert zu widerlegen. Abgesehen von den monetären, sind dabei auch mögliche strafrechtliche Konsequenzen zu bedenken. So kann ein Fahrzeugbrand mit Drittschäden z.B. leicht auch eine Anklage wegen fahrlässiger Brandstiftung nach sich ziehen.

Fazit

Fahrzeuge sollten grundsätzlich nicht über leicht entflammbarem Material, insbesondere nicht auf trockenen Grasflächen oder Stoppelfeldern abgestellt werden. Sollte es dennoch – trotz aller Sorgfalt – zum Schadenfall kommen, ist unbedingt Ruhe zu bewahren. Leistungskürzungen gehören in der Versicherungswirtschaft zur Routine. Anders als Versicherungsnehmern und Geschädigten, steht den Versicherern ein reicher Erfahrungsschatz zur Verfügung. Wer seine Interessen wahren und den vollständigen Ersatz des Schadens sicherstellen will, sollte sein Glück daher nicht aufs Geratewohl in Eigenregie versuchen, sondern die Abwehr von Kürzungen und die Durchsetzung der berechtigten Forderungen in die Hände eines entsprechend spezialisierten und versierten Anwalts legen. Spechen Sie mit uns! Wir regeln das!

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Vorsicht beim Parken über heißem Müll

Bildnachweis: zdenekhumpal/Pixabay

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