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Allgemeinkundige Tatsachen

Informationen
05.12.2022

Allgemeinkundige Tatsachen spielen auch in Bußgeldverfahren immer wieder eine Rolle.

Als allgemeinkundig dabei gelten Tatsachen und Erfahrungssätze, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne Weiteres Kenntnis haben oder über die sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer unterrichten können.

Hierzu gehören nicht nur gedruckte Materialien. Homepage-Abfragen und sonstige Erkenntnisse aus dem Internet zählen ebenfalls dazu.  Im Internet abrufbare Straßenkarten und Stadtpläne sowie bei Google Maps oder Google Earth abrufbare Luftbildaufnahmen können daher als Quelle für allgemeinkundige Erkenntnisse zu örtlichen Gegebenheiten herangezogen werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.01.2021, Az. 2 RBs 191/20).Auch die Einholung von Informationen durch das Gericht darüber, ob eine Verweisungswerkstatt auch geeignet ist, kann über das Internet als Informationsquelle erfolgen (AG München, Beschl. v. 18.10.2019, Az. 345 C 8016/18)

Ob die Ansicht einer Homepage im Internet die Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzen kann, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 19.02.2021, Az. 9 U 127/20).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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