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Gaffer

Informationen
31.08.2022

Unter Gaffern, früher als „Schaulustige“ bezeichnet, werden Personen verstanden, die ihre Sensationslust durch das Betrachten von Unglücken befriedigen. Nicht selten fertigen sie dabei auch Foto- und Filmaufnahmen, die anschließend über soziale Netzwerke oder im Freundeskreis verbreitet werden.

Da die Arbeiten von Rettungskräften in zunehmendem Maße durch Gaffer behindert und im Einzelfall sogar Leben gefährdet wurden, fügte der Gesetzgeber mit dem zweiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1226), § 323 c Abs. 2 in das Strafgesetzbuch (StGB) ein. Danach wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Bedauerlicherweise bleibt es nicht immer bei der Behinderung. Mitunter werden Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes sogar durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt bei ihrer Arbeit behindert oder tätlich angegriffen. Damit dieses Verhalten nicht folgenlos bleibt, wurden im gleichen Zug §§ 114115 StGB eingefügt, die für ein derartiges Verhalten einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsehen.

Am 13.11.2018 hat das Landgericht Stade einen 28-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (Az. 805/Ns 172Js 41983/15). Gegen das Urteil ist die Revision beim Oberlandesgericht Celle anhängig.

Gemäß § 201a StGB sind zudem das unbefugte Filmen oder Fotografieren hilfloser Personen mit Geld oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht. Das am 01.01.2021 in Kraft getretene „Neunundfünzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“ hat den Schutzkreis des § 201a StGB auf verstorbene Opfer von Unfällen oder Katastrophen erweitert. Auch wer verstorbene Opfer von Unfällen oder Katastrophen fotografiert, filmt und diese Aufnahmen verbreitet Dritten zur Verfügung stellt, muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen (s.a.: 993 Sitzung des Bundesrates, Top 5, Gaffervideos umfassender ahnden).

Wer die Aufnahmen mit einem Handy, Tablet oder einem vergleichbaren Gerät fertigt, während er ein Kraftfahrzeug führt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro€ und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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