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Halterhaftung

Informationen
31.08.2022

Anders als bei Verstößen im fließenden Verkehr greift bei Verstößen im ruhenden Verkehr, also bei Parkverstößen, die Halterhaftung. Kann nicht ermittelt werden, wer den Parkverstoß begangen hat, dann wird das Bußgeldverfahren zwar eingestellt, die Verfahrenskosten aber gem. § 25 a StVG dem Fahrzeughalter berechnet (s.a. zum Beschluss des AG Tübingen vom 27. März 2020, Az. 16 OWi 788/20). Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann davon abgesehen werden.

Einem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zufolge, besteht für den Halter eines Halter Firmenfahrzeugs eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Innerbetriebliche Vorgänge, denen die Geschäftsleitung näher steht, muss die Behörde demzufolge nicht aufdecken (Beschl. v.10.01.2020, Az. 6 B 297/19)

Für den Fall, dass ein Pkw unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellt worden ist und der Halter auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden soll, hat der BGH entschieden, dass der Halter, wenn er seine Fahrereigenschaft wirksam bestreiten will, vortragen muss, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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