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Lichthupe

Informationen
31.08.2022

Die Lichthupe ist ein Warnzeichen gemäß § 16 Straßenverkehrsordnung (StVO).

Wie die normale Hupe darf sie

  • bei Überholvorgängen außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 5 Abs. 5 StVO) sowie
  • von dem betätigt werden, der sich oder Andere gefährdet sieht.

Darf die Lichthupe als Kommunikationsmittel genutzt werden?

Als Warnzeichen darf die Lichthupe nur in den gesetzlichen festgelegten Gefahrensituationen betätigt werden. Die Nutzung als Kommunikationsmittel, z.B. um einem anderen Fahrzeugführer zu signalisieren, dass man wartet oder um einem Fußgänger anzuzeigen, dass er die Fahrbahn überqueren kann, hat sich zwar eingebürgert. Sie ist aber nicht zulässig.

Dies gilt auch für die Betätigung der Lichthupe, um andere Autofahrer vor einer Radarkontrolle zu warnen, damit diese ihre Geschwindigkeit auf das zulässige Maß herabsetzen. (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 27.06.1989, Az.1 Ss (OWi) 101/89).

Welche Folgen drohen bei missbräuchlicher Verwendung der Lichthupe?

Wenn es in einer solchen Situation – aufgrund eines Missverständnisses – zu einem Verkehrsunfall kommt, führt die zweckwidrige Verwendung der Lichthupe regelmäßig zur Annahme eines Mitverschuldens. Die zweckwidrige Verwendung der Lichthupe ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Ziff. 16 StVO.

Die missbräuchliche Verwendung der Lichthupe alleine wird mit 5,00 Euro geahndet.
Führt sie zu einer Belästigung Anderer – z.B. durch Blendung – werden 10,00 Euro fällig.

Bei einer Nötigung (z.B. bei Drängeln oder zu dichtem Auffahren) drohen eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe (§ 240 StGB). Ein Fahrverbot sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis sind ebenfalls möglich.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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