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Messprotokoll

Informationen
15.02.2024

Verkehrsverstöße können nur geahndet werden, wenn sie nicht nur festgestellt, sondern auch nachvollziehbar dokumentiert worden sind.

Im Verfahren kommt daher den Einlassungen des oder der Betroffenen, Zeugenaussagen, dem Messprotokoll, dem Eichschein, den Schulungsnachweisen der Messbeamten sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder (Fahrerfoto, Kennzeichenfoto und Übersichtsfoto) eine entscheidende Bedeutung zu.

So muss das Messprotokoll z.B. den Ort und das Datum der Messung, Angaben zur Messstelle sowie zum Aufbau des Messgeräts, Angaben zu dessen Eichung sowie den Namen und die Unterschrift der ausführenden Messbeamten.

Eine eingescannte Unterschrift genügt dabei nicht. Denn das Messprotokoll ist eine öffentliche Urkunde gemäß § 415 ZPO ist, die vollen Beweis des durch die Behörde oder Urkundsperson beurkundeten Vorgangs erbringt. Es hat damit nicht nur innerdienstliche Bedeutung, sondern belegt neben der Verkehrssituation am konkreten Messstandort den ordnungsgemäßen Aufbau und den ordnungsgemäßen Betrieb des Messgerätes und dessen Verwendung gemäß der PTB-Zulassung. Da es sich um schriftliche Verwaltungsakte handelt, bedarf es einer Unterschrift des das Messprotokoll erstellenden Beamten (OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.12.2023, Az. 3 ORbs 289/23)

Was die Durchführung der Messung als solche betrifft, ist der Nachweis zu führen, dass das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung von einem geschulten Mitarbeiter in Betrieb genommen und die Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung vor Beginn der Messung überprüft wurde.

Wozu dient das Messprotokoll?

Das Messprotokoll dient dazu, „Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen. Es hat nicht bloß innerdienstliche Bedeutung, sondern belegt neben der Verkehrssituation am konkreten Messstandort den ordnungsgemäßen Aufbau und den ordnungsgemäßen Betrieb des Messgeräts und dessen Verwendung gemäß seiner PTB-Zulassung.“

Wer darf Messprotokolle erstellen?

Das Messprotokoll muss – inhaltlich zutreffend – ordnungsgemäß von einem Hoheitsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit, in Verbindung mit dem Eichschein und der Falldatei erstellt worden sein. Die Erstellung durch private Dienstleister ist ebenso unzulässig, wie die Durchführung der Messung als solche.

Wird die Messung – gesetzeswidrig – von einem privaten Dienstleister durchgeführt und das „dabei von ihm erstellte Messprotokoll, das vorher von dem zuständigen Ordnungspolizeibeamten blanko unterschrieben worden war, damit verschleiert wird, dass die Verkehrsmessung nicht – wie gesetzlich vorgesehen – von der Polizei durchgeführt worden ist, stellt nicht nur eine schriftliche Lüge dar, sondern eine strafbare Falschbeurkundung im Amt durch den Ordnungspolizeibeamten, zu dem der private Dienstleister Beihilfe geleistet hat.

(OLG Frankfurt v. 02.01.2020, Az. 2 Ss 40/19).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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