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Rechtsbeschwerde

Informationen
31.08.2022

Die Rechtsbeschwerde in Ordnungswidrigkeitenverfahren ist in § 79 OWiG geregelt. Sie dient der Prüfung, ob dem Untergericht bei seiner Entscheidung rechtliche Fehler unterlaufen sind.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, wenn

  1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
  2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, dass es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluss nach § 72 OWiG auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
  3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
  4. der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder 5. durch Beschluss nach § 72 OWiG entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.

Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, ist sie zudem zulässig, wenn sie gemäß § 80 OWiG zugelassen worden ist.

Sie ist innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Urteils – bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten werden soll – einzulegen (§ 341 Abs.  StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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