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Umweltplakette

Informationen
08.02.2023

Die Umweltplakette wurde im Jahr 2008 eingeführt. Sie existiert aktuell in den Farben rot (RAL 3020 / „verkehrsrot“), gelb (RAL 1023 / „verkehrsgelb“) und grün (RAL 6024 /  „verkehrsgrün“).

Welche Bedeutung haben die Farben und wonach richten sie sich? 

Die grüne Plakette erhalten Diesel-Fahrzeuge mit Euro 4 oder 3 und Partikelfilter sowie Benziner mit geregeltem Kat nach Anl. XXIII StVZO bzw. Euro 1 oder besser. Die gelbe Plakette erhalten Diesel-Fahrzeuge mit Euro 3 oder 2 und Partikelfilter.

Quelle: Umweltbundesamt

 

Ob und welche Umweltplakette ein Fahrzeug erhält, richtet sich nach der Schadstoffgruppe, der das Fahrzeug zuzuordnen ist. Entscheidend ist die Schlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung.

Es existieren aktuell vier Gruppen.

 

Gruppe 1 / keine Plakette  

Benziner ohne G-Kat / Dieselfahrzeuge nach Euro 1 und älter

Benzin:            00, 03-13, 15, 17, 88, 98
Diesel:             0-24, 34, 40, 77, 88, 98

 

Gruppe 2 / rote Plakette

Diesel:             25-29, 35, 41, 71

 

Gruppe 3 / gelbe Plakette

Diesel:             30-31, 36, 37, 42, 44-52, 72

 

Gruppe 4 / grüne Plakette

Geringe Partikel- und Schadstoffemission

Benzin:            01, 02, 14, 16, 18-75, 77
Diesel:             32, 33, 38, 39, 43, 53, 55-59, 60-70, 73-75

 

 

Welche Fahrzeuge benötigen keine Plakette?

 

Nach dem Anhang zur 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung) sind die nachfolgend aufgelisteten Fahrzeuge von der Plakettenpflicht und den Verkehrsverboten der Umweltzonen in Deutschland befreit:

 

– mobile Maschinen und Geräte

– Arbeitsmaschinen

– Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

– Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge

– Krankenwagen, Arztwagen mit Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gem. § 52 Abs. 6 der StVZO)

– Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen

– Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der StVO in Anspruch genommen werden können

– Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden

– zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt

– Oldtimer (gem. § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 (sogenannte „H“-Kennzeichen) oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Rotes Kennzeichen) führen,

– Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen

Elektrofahrzeuge sind nicht befreit.

 

Hat das Anbringen der Plakette Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis?

 

Der Durchmesser der Plakette beträgt 80 mm (Anhang I Plakettenmuster).

Die Betriebserlaubnis erlischt weder durch das Anbringen der Plakette auf der Innenseite der Windschutzscheibe noch ist sie unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit unzulässig  (z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.02.2020, Az. IV-2 RBs 1/20).

 

Wie ist die Plakette anzubringen?

 

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der 35. BImSchV schreibt vor, dass die Plakette zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

Die Umweltplakette wird üblicherweise auf der Beifahrerseite unten rechts auf der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht. Sie ist in Anbetracht dieser Positionierung und des geringen Durchmessers von 80 mm für den Kraftfahrzeugführer während der Fahrt kaum wahrnehmbar und stellt keine sicherheitsrelevante Sichtbehinderung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO) dar (OLG Düsseldorf, s.o.).

 

Was, wenn die Plakette beschädigt wird?

 

Die Umweltplakette ist so anzubringen, dass sie nicht von der Scheibe gelöst werden kann, ohne dabei zerstört zu werden. Die Kosten für eine Ersatzplakette, die bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, gehören daher zu den Kosten, die bei der Schadensregulierung zu erstatten sind – auch wenn Versicherer dies gerne anders sehen. Das umfasst auch den Ersatz im Rahmen des Glasschadens einer Teilkaskoversicherung.

 

Darf ohne Plakette in einer Umweltzone geparkt werden?

 

§ 25a StVG ist auch auf das Halten und Parken in einer Umweltzone ohne Plakette anwendbar, da Fahrzeuge nur in den seltensten Fällen ohne Motor in eine Umweltzone einfahren bzw. hineingefahren werden (AG Marburg, 24.01.2022 – 52 OWi 45/21; AG Hannover, Beschl. v. 30.04.2020, Az. 210 OWi 194/20; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.02.2020, Az. IV-2 RBs 1/20).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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