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Interimsfahrzeug

Informationen
31.08.2022

Ist ein Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, hat der Geschädigte nicht nur Anspruch auf Ersatz der Anwalts-Sachverständigen- und Reparaturkosten, sondern grundsätzlich auch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens.

Die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet ihn allerdings, die Ausfallzeit auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dabei wird die Auffassung vertreten, der Anspruch sei auf die Dauer einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur beschränkt. Dies ändert indes nichts daran, dass das Werkstattrisiko vollumfänglich zu Lasten des Schädigers / dessen Versicherers geht.

Wann kann ein Interimsfahrzeug in Betracht kommen?

Wenn der finanzielle Verlust im Zusammenhang mit der Anschaffung eines entsprechenden Interimsfahrzeugs deutlich geringer ausfallen würde, als die Nutzungsausfallentschädigung, die für den Zeitraum bis zum Abschluss der Reparatur oder zur Lieferung eines bereits bestellten Neufahrzeugs  anfallen würde, kann der Geschädigte verpflichtet sein, entweder ein entsprechendes Interimsfahrzeug zu beschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2007, Az. VI ZR 62/07) oder – nach Rücksprache mit dem Schädiger (BGH, Urt. v. 10. 03. 2009, Az. VI ZR 211/08; 14.04.2010, Az. VIII ZR 145/09); OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.10.2005, Az. 24 U 111/05) vorübergehend eine Teil- oder Interimsreparatur zu akzeptieren.

Die Beweislast liegt beim Schädiger

Darlegungs- und beweisbelastet für die Tatsachen, die einen Mitverschuldensvorwurf begründen könnten, ist nach den allgemeinen Regeln, die auch in dieser Fallkonstellation anzuwenden sind (OLG Düsseldorf, Urt. vom 19.05.2011, Az. I-1 U 232/07; vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 25.06.1998, Az. 1 U 20/98) der Schädiger.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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